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Testamentsauslegung

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Ich habe folgendes Testament vorliegen:
Wir die Eheleute a und b legen folgendes fest: Nach unserem Ableben soll unser Nachlass wie folgt vererbt werden, unsere Tochter y den halben Anteil an der Wohnung, sowie unser Sohn x den zweiten Anteil an der Wohnung. Unsere Tochter wurde bereits mit einer Schenkung von 155.000€ bedacht. Desweiteren setzen wir unseren Sohn x als alleinigen Erben unseres gesamten Anwesens in der Gemarkung Z ein, wobei wir bis zu unserem Ableben, die/der länger Lebende von uns in diesem Hause ein Wohnrecht behält. Die dann noch verbliebenen Hinterlassenschaften schreiben wir unseren Kindern zu gleichen Teilen zu.

Der Ehemann ist nun verstorben und hinterlässt die Ehefrau und die beiden Kinder x und y.
Der Erbschein wurde nun aufgrund gesetzl. Erbfolge beantragt, wegen der Formulierung "Nach unserem Ableben". Grundstücke, Barvermögen und Konten seinen immer beiderseitiges Vermögen gewesen.
Ich kann mich noch nicht so ganz damit anfreunden. Die Erben sind sich aber einig. Wie würdet ihr das sehen?

Vielen Dank für die Hilfe :confused:

Quotelung, Vergleich, Anrechnung

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Guten Morgen,

folgender Vergleich wurde geschlossen:

1) Die Beklagte verpflichtet sich, eine 1,3 Gebühr aus X nebst 20,00 EUR sowie eine 1,3 Gebühr aus Y nebst 25,00 EUR zuzüglich Mwst. abzüglich 200,00 EUR zu zahlen.
2) Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 20 % zu zahlen, die Klägerin 80%.


Der Klägervertreter gibt an, die Beklagte habe eine Summe Z bereits gezahlt.
Inwiefern ist dies bei der Quotelung zu berücksichtigen?

Ich hätte nun ganz normal gequotelt und bei der festgestellten Zahlung Beklagte an Klägerin anschließend die bereits gezahlte Summe Z abgezogen.
Man könnte allerdings auch schon vor der Quotelung die Zahlung auf Klägerseite in Abzug bringen (Anrechnung) und anschließend quoteln.
M.E. ist aus dem Vergleich aber nicht einwandfrei erkennbar, dass es sich um eine Geschäftsgebühr handeln soll und auch sonst tendiere ich eher dazu, am Ende abzuziehen, sicher bin ich mir aber nicht.

Any suggestions? :)
Danke im Voraus!

Kosten Erbschein für inländisches Grundvermögen

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Hallo,

der kanadische Erblasser ist in Kanada verstorben (kanadischer Erbschein liegt vor), hat aber auch Grundbesitz in Deutschland hinterlassen und der Erbe benötigt zur Grundbuchberichtigung einen deutschen Erbschein.

Kann mir jemand sagen, ob sich die Gebühr für die Erteilung des Erbscheins nur nach dem Wert des hiesigen Grundbesitzes bemisst oder ob auch das kanadische Vermögen mit einbezogen wird?

Vielen Dank!

PKH und Inso

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Hallo zusammen,

meiner Partei wurde PKH mit Raten bewilligt - nun kam die Mitteilung, dass keine Raten bezahlt wurden - Anschreiben mit Aufforderung, Androhung der Aufhebung etc. ist erfolgt.

Vor der Aufhebung teilt der PKH-Schuldner nun mit, dass am 04.01.2017 das InsoVerfahren eröffnet wurde.

Der Ratenanordnungsbeschluss wurde am 27.01.2017 erlassen mit einem Ratenbeginn ab 15.03.2017.

In der Zwischenzeit wurden jetzt die Gerichtskosten, die PKH-Vergütung, sowie die weitere Vergütung zum Insolvenzverfahren angemeldet.

Ich frage mich nun, ob hinsichtlich der Raten noch etwas zu veranlassen ist, da diese ja weiterlaufen...aufgrund der eingereichten Unterlagen können die Raten auch leider nicht auf 0,00€ herabgesetzt werden...ich bin nun etwas überfrgat, wie nun mit den angeordneten PKH-Raten zu verfahren ist.

Hat jmd. von euch eine Idee???

Ich danke euch für eure Mühe.

Vielen Dank!

Wertfeststellung Erbbaurecht

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Ich kann mich nicht erinnern, bislang je eine Wertfestsetzung gemacht zu haben, aber jetzt ist es wohl so weit. Es wurde ein mit einem Gewerbebetrieb bebautes Erbbaurecht unentgeltlich übertragen. Hinsichtlich der Werte waren die Beteiligten bislang leider wenig auskunftsfreudig. Wegen des Grundstückswerts ist man inzwischen über Boris zu einen tragbaren Ergebnis gekommen, als aber der Wert der Aufbauten mit dem Bilanzwert von 1,- € beziffert wurde, hatte meine KB die Faxen dicke und hat die Sache mir vorgelegt. :)
Anhaltspunkte für den Wert der Aufbauten habe ich nicht. Die einzige eingetragene Belastung ist ein Gesamtrecht aus den 80er Jahren, daraus lässt sich auch kein Honig saugen. Der Gutachterausschuss beim Kreis kann über die Kaufpreissammlung ohne nähere Angaben auch nicht weiter helfen, da es an Vergleichsobjekten fehlt.
Mein Plan ist jetzt, den Beteiligten eine letzte Frist zur Mitteilung eines reellen Wertes der Aufbauten zu setzen, da ich ansonsten eine Schätzung durch Sachverständigengutachten (§ 80 GNotKG) anordnen würde. Wenn nichts käme, würde ich einen entsprechenden Beweisbeschluss erlassen.
Gehe ich so richtig vor? Habe ich Möglichkeiten übersehen, die ich vorher/statt dessen ergreifen kann um an den Wert zu kommen?
Und zu guter Letzt: der Gutachterausschuss hat mir geraten, die Beteiligten zusätzlich noch zur Mitteilung des Baujahres der Aufbauten und der Größe der Nutzflächen aufzufordern, damit man einen Anhaltspunkt hat, ob die Wertangabe in die richtige Richtung geht. Halte ich spontan für eine gute Idee, dürfte aber sicher nicht erzwingbar sein, oder?

Liebe Grüße
oww

Begründung von WEG gemäß § 8 WEG bei eingetragenem Zwangsversteigerungsvermerk

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Hallo,

mir liegt zu einem Grundstück ein Antrag auf Teilung gemäß § 8 WEG vor. Es ist ein Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen.

Lt RPfleger 1989, S. 116 ff gibt es dazu unterschiedliche Meinungen; je nachdem ob in der Teilung eine zulässige oder unzulässige Verfügung über das Grundstück gesehen wird.

Die Notarin hat angekündigt, die Zustimmung des betreibenden Gläubigers zu diesem Antrag einzuholen.

Habt Ihr Erfahrungen mit entsprechenden Anträgen?

Wiederverheiratung

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in meinem privatschriftlichen gemeinschaftlichen Testament setzen sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein.
Die drei Kinder sollen Schlusserben des Längstlebenden sein.
Dann heißt es: Bei einer Wiederverheiratung des Überlebenden ist der künftige Partner darauf hinzuweisen, dass bei einer Ehelichung kein Anspruch auf das vorhandene Vermögen besteht.

Kann man das noch anders sehen, als die Bestimmung einer Vor und Nacherbschaft?

Suche Sachsen oder Brandenburg - Biete Berlin

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Hallo,

ich möchte gern von Berlin nach Sachsen (Großraum Dresden oder Nord-Sachsen) oder in den Süden Brandenburgs wechseln.

Viele Grüße

Anordnung Zwangsverwaltung bei Nießbrauch

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Der Fall: Es wurde ein Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung gestellt und dazu die Grundschuldbestellungsurkunde nebst Klausel ("wurde dem Gläubiger xy zum Zwecke der ZV erteilt") sowie ZU-Nachweise eingereicht. In Abt. II ist (nach RÄ) ein nachrangiger Nießbrauch für die Eltern des Vollstreckungsschuldners eingetragen. Es wurde daher von mir moniert, dass entweder eine Zustimmungserklärung der Berechtigten oder Duldungstitel zur ZV in das Grundstück bzw. Duldungstitel nach § 727 ZPO nachgereicht wird; Stöber § 146 Rn. 11.3 und 5. Nun entgegnet der Gläubigervertreter, dass sich die Berechtigten in der eingereichten Bestellungsurkunde wegen der Zinsen, NL und HF der sofortigen ZV aus der Urkunde in ihr gesamtes Vermögen unterwerfen. Die Bestellungsurkunde wurde den Berechtigten ebenfalls zugestellt.
Kann ich darin meinen erforderlichen Duldungstitel sehen? Falls ja, benötige ich eine Vollstreckungsklausel, die der Gläubigerin explizit gegen die Nießbrauchberechtigten erteilt wird, da die vorhandene evtl. zu allgemein ist?

Schiedsgerichtlicher Vergleich = Ende der Angelegenheit?

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Hallo,

ich habe hier einen Beratungshilfeantrag wegen "Bedrohung durch Nachbarn".
Worin genau die "Bedrohung" bestehen soll, ist nicht aufgeführt, es besteht schon länger ein Nachbarschaftsstreit.

Bezüglich dieses Streits hat der Betroffene im September 2016 BerH erhalten (Bezeichnung der Angelegenheit: "Unterlassung von Beleidigungen durch Nachbarn"). I
m Februar 2017 wurde im Streitschlichtungsverfahren vor dem Schiedsamt ein Vergleich geschlossen und die Sache im Mai abgerechnet.

Jetzt wird geltend gemacht, dass die Gegenseite gegen diesen Vergleich verstoße und "neue Bedrohungen und Belästigungen" vorlägen.

Handelt es sich überhaupt um eine neue Angelegenheit? Nach meiner Ansicht ist es der gleiche Streit, und es wird sich lediglich nicht an die Vereinbarung vom Februar gehalten, sodass ich von der Fortführung der Angelegenheit ausgehe.

Wie seht ihr das?

Abfindungsversicherung

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Guten Morgen,

mir liegt folgende Anmeldung vor:
"Der Kommanditist XY, geb. am ..., wohnhaft ..., hat seine Kommanditeinlage in Höhe von 10.000 € gegen Zahlung einer Leibrente auf seinen Sohn und weiterem Kommanditisten, Herrn XYZ, geb. am ..., wohnhaft ..., übertragen und abgetreten. Herr XY ist somit aus der Gesellschaft ausgeschieden.

...

Die persönlich haftende Gesellschafterin, die XY + XYZ Verwaltungs GmbH mit Sitz in ..., eingetragen in ... sowie Herr XY als ausscheidender Kommanditist und Herr XYZ als verbleibender Kommanditist versichern, dass Herrn XY für die Übertragung des Kommanditanteils keinerlei Vorteile aus dem Gesellschaftsvermögen gewährt oder versprochen worden ist."

Ich frage mich, ob in diesem Falle tatsächlich eine Sonderrechtsnachfolge vorliegt.

Mein Bauchgefühl geht dahin, dass dem so ist, da trotz Zahlung einer Leibrente versichert wird, dass keine Vorteile aus dem Gesellschaftsvermögen gewährt oder versprochen sind. Wie seht ihr das? Würdet ihr euch nochmal extra versichern lassen, dass die Leibrente nicht aus dem Gesellschaftsvermögen fließt oder würdet ihr das aufgrund der Versicherung einfach annehmen?

Viele liebe Grüße


Verwaltervergütung - Verwertung Immobilie im vIV, Massekostenbeitrag im IV

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Hinsichtlich nachlaufender Einnahmen und Ausgaben aus der Betriebsfortführung gibt es mit der Entscheidung des BGH v. 09.06.2011 – IX ZB 47/10 für den vorläufigen Verwalter eine klare Richtung.
Gibt es analog etwas für die Verwertung außerhalb der BFF? Im konkreten Fall wurde die Immo mit Zustimmung der GlV im vorläufigen Verfahren verkauft, der Zahlungseingang des Massekostenbeitrages erfolgte jedoch erst im eröffneten Verfahren.

Darüber hinaus frage ich mich nach der Umsatzsteuer. Der Verwalter hatte dem Verkauf zugestimmt, aber Verkäuferin ist die Schuldnerin als natürliche Person. Umsatzsteuer dürfte für die Masse aus zweierlei Gründen nicht anfallen:
a) Geschäftsvorfall gehört zum vIV - somit 'alte' Steuernummer
b) Veräußerung der Privatimmobilie durch die Eigentümerin

Richtig?

Unrichtigkeit der Geburtsurkunde hinsichtlich Vater

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Ein möglicher gesetzlicher Erbe hat eine Geburtsurkunde, in der der Erblasser als Vater genannt ist. Die anderen Beteiligten haben nie etwas von diesem Kind gehört. Unterhaltszahlungen oder Ähnliches lassen sich nicht finden. Die anderen Beteiligten forschen nach und erhalten vom Standesamt die Auskunft, dass die Beischreibung des Vaters im Geburtenregister nicht unterschrieben sei. Beim Standesamt und verschiedenen Archiven setzen weitere Suchen ein. Es wurde kein Vaterschaftsanerkenntnis und auch kein Gerichtsbeschluss gefunden. Die Beischreibung erfolgte in der ehemaligen DDR.

Kann jetzt allein aufgrund der Tatsache, dass keine Urkunden gefunden wurden die Löschung des Eintrags verlangt werden? Hilft oder schadet die fehlende Unterschrift unter dem Eintrag?

Anspruch auf Löschungsfähige Quittung?

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Ich weiß nicht, ob ich hier oder bei „Zwangsvollstreckung“ fragen soll...:gruebel:

Sachverhalt:
Im Grundbuch des Schuldners habe ich in Abteilung III/2 eine Sicherungshypothek von 2013 über 11.000 Euro und unter III/3 eine Sicherungshypothek über 14.000 Euro von 2017.
Das Finanzamt hat nun beim Schuldner die angeblichen Eigentümergrundschulden und den Anspruch auf Grundbuchberichtigung (m. Aushändigung der notw. Urk.) gepfändet und verlangt von mir gemäß § 1144 BGB die Herausgabe von Löschungsfähigen Quittungen.
Tatsächlich sind die gesicherten Forderungen unter III/2 durch div. Vollstreckungsmaßnahmen beglichen, während die Sicherungshypothek III/3 voll besteht. (Weitere Sicherheiten sind nicht in Abt. III eingetragen).
Ich will nur eine Löschungsbewilligung für III/2 erteilen, weil sich das Finanzamt mittels der Löschungsfähigen Quittung durch Umschreibung eine Position verschaffen würde, die mich benachteiligt - bei der Löschung von III/2 hingegen rückt meine bestehende Hypothek nach oben. Ich gehe außerdem davon aus, dass ich einen vorrangigen Löschungsanspruch für die Hypothek III/2 gemäß §1179a BGB und § 1179b BGB habe.

Wenn ich dem Finanzamt nur eine Löschungsbewilligung zu III/2 übersende und gleichzeitig die Löschung im Grundbuch einfordere, habe ich dann mein Problem gelöst?

Beschwerde gg. Kostenentscheidung

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Hallo,

ich brauch mal eure Meinung:

Es gab in einem Verfahren eine Kostenentscheidung. Kostenquote 20 : 60 Kläger : Beklagter. Diese Entscheidung war rechnerisch falsch. Wir haben daher Beschwerde eingelegt. Die Richterin am AG hat "der Beschwerde nicht abgeholfen" und die Sache ging ans LG.

Das LG hat den "Nichtabhilfebeschluss aufgehoben", die Akte ging zurück an die Richterin beim AG.

Heute erreichte uns ein Beschluss des AG, wonach die Kosten des Verfahrens nach der entsprechenden Quote festgelegt wurde.

Dieser letzte Beschluss enthält aber kein Wort über den alten Beschluss oder unsere Beschwerde. Müsste da nicht drinstehen, dass der alte Beschluss aufgehoben wurde oder die Beschwerde Erfolg hatte oder sowas?

Danke vorab.

Liane

Gerichtskosten Ergänzungspflegscha für die Ausübung des Beschwerderechts 41 III FamFG

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Liebe Kollegen,
folgender Fall: Ich erteile eine Genehmigung (Verkauf Grundstück) und muss für das Kind (unter 14) einen Pfleger für die Ausübung des Beschwerderechts bestellen.

Nun meine Frage: Fallen für die Pflegschaft (gesonderte Akte wurde angelegt) noch extra Gerichtskosten an oder sind diese mit den Kosten für die Genehmigung abgegolten?

Ich habe bereits vergeblich den NomosKommentar FamGKG zu KV 1313 gewälzt und bedanke mich für eure Hilfe.

MfG
Praios

Inanspruchnahme der BerH mutwillig - Jobcenter?

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Hallo zusammen,

ich sitze auf der RAST. Ein Rechtssuchender spricht vor und möchte eine Beratung hinsichtlich des Jobcenters.
Er hat zwei Einladungen zu den Vermittlungsgesprächen bekommen. Bei diesen hat er sich jeweils mit einer AU entschuldigt.
Nunmehr hat er die dritte Einladung erhalten, den Termin jedoch wieder nicht wahrgenommen.
Das Jobcenter hat ihn bereits in der Einladung darauf hingewiesen, dass eine AU nicht mehr ausreicht, sondern er dieses Mal eine "Wegeunfähigkeitsbescheinigung" einreichen soll. Die Kosten dafür werden vom Jobcenter übernommen.
Er möchte jetzt wissen, ob er dazu verpflichtet ist, diese einzureichen.

Ich habe die Beratungshilfe spontan wegen Mutwilligkeit zurückgewiesen (mir ist auf die Schnelle nichts anderes eingefallen) :oops: .
M.E. ist er durch die Einreichung der entsprechenden Bescheinigung nicht belastet, sodass ein Selbstzahler davon absehen würde sich beraten zu lassen.

Er hat angekündigt, meine Entscheidung anzufechten, da er jetzt Sanktionen durch das Jobcenter befürchten muss, wobei ein entsprechender Bescheid bzw. Anhörungsbogen noch nicht vorliegt.
Meine Frage: Hättet ihr das genauso gesehen? :gruebel:

Danke für eure Meinungen!

PKH, nachträglicher Wegfall

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... der Voraussetzungen

Mein Mandant (Insolvenzverwalter) hatte PKH; meine Klage war erfolgreich und die Masse ist jetzt wieder reich. Gegenüber der Staatskasse hatte ich noch nichts abgerechnet. Der Insolvenzverwalter meint, solange der PKH-Beschluss nicht aufgehoben sei, müsse ich zuerst mit der Staatskasse abrechnen. Ihm dürfe ich nur die Differenzgebühr in Rechnung stellen. Ist doch Quatsch, oder? Wenn der PKH-Beschluss materiell-rechtlich zwischenzeitlich falsch geworden ist, muss ich mich doch nicht verweisen lassen, oder?

Kann jemand helfen? Besten Dank!

RA-Gebühren für außgerichtliche / vorprozessuale Vertretung

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Hallo User,

eine Frage zum Procedere bei VKH:

Ich habe meinen Mandanten vorprozessual vertreten und später auch gerichtlich. Mein Mandant hat VKH ohne Raten bekommen, nach dem Gerichtstermin habe ich einen Vergütungsantrag VKH gestellt. In diesem Antrag habe ich angegeben, daß ich den Mandanten vorprozessual vertreten habe und welche Gebühren dafür angefallen sind.

2 Wochen nachdem ich den Vergütungsantrag gestellt habe, habe ich dem Mandanten eine Rechnung geschrieben für den außergerichtlichen Teil. Was mich ja völlig umgehauen hat: Der hat bezahlt.

Den Eingang und die Höhe der Zahlung habe ich unter Beifügung einer Kopie der Rechnung dem Gericht mitgeteilt, parallel dazu hat das Gericht die VKH-Vergütung gezahlt.

2 Tage später erhielt ich ein Schreiben, daß ich die gesamte Vergütung zurück zahlen soll. Ich habe geantwortet, daß das verrechnet werden muß, ich aber sicher nicht die gesamte Vergütung erstatten muß und um Übersendung eines Rückforderungsbeschlusses gebeten.

Nach 2 weiteren Wochen kam ein weiteres Schreiben vom Gericht, in dem steht, daß ich einen neuen Vergütungsantrag schicken soll.

Mir ist klar, daß die vom Mandanten gezahlte Vergütung dem Grunde nach angerechnet werden muß, wieviel das der Höhe nach ist, muß man dann eben ausrechnen und ggf. muß ich dann an die Staatskasse erstatten.

Meine Frage ist: Muß ich geänderten Vergütungsantrag stellen oder muß mir das Gericht einen Rückforderungsbeschluß / -bescheid schicken ?

Ich habe meinen Vergütungsantrag "wahrheitsgemäß" gestellt und verstehe nicht, warum ich meinen Antrag wegen nachträglich eingetretener Umstände ändern soll.:gruebel:

Danke für die Antworten

Julchen

Falsche Eintragung durch KBA und anschließendes Beschwerdeverfahren - Kosten

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Hallo ihr Lieben,
ich bin hier am verzweifeln. Es wurde ein Urteil in einer Owi - Sacher erlassen, in dem der VU lediglich eine Geldbuße zahlen sollte und KEIN Fahrverbot.
Der VU hat seine Geldbuße bezahlt und die Mitteilung an das KBA erfolgte mit "0" beim Fahrverbot.

Nun schrieb der Rechtsanwalt ein halbe Jahr später, dass ein Fahrverbot von 1 Monat eingetragen wurde, und der VU an einem Aufbauseminar teilnehmen sollte und seinen Führerschein abgeben sollte (er war zum Zeitpunkt des Urteils noch in der Probezeit).

Es wurde inzwischen geschafft, dass das Fahrverbot wieder gelöscht wurde. Der Rechtsanwalt legte dafür Beschwerde nach § 24 EGGVG ein. Im Ergebnis wurde dieser Beschwerde abgeholfen.

Nun wurde auch eine Auslagenentscheidung für das Beschwerdeverfahren zu Lasten der Staatskasse getroffen. Und jetzt beginnt mein Problem. Der Rechtsanwalt rechnet seine Kosten gegenüber der Staatskasse ab. Der Bezirksrevisor meint, dass die Auslagenentscheidung nicht wirksam ist.

Was mache ich denn nun? Über einen Tipp wäre ich echt dankbar.
Liebe Grüße
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