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Kann Gerichtsvollzieher schriftliche Kommunikation mit Schuldner verweigern?

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Gegen Schuldner liegt ein Zwangsvollstreckungsauftrag + Antrag zur Abgabe der Vermögensauskunft vor. Es ergeht eine entsprechende Ladung durch den Gerichtsvollzieher.

Einige Tage vor dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft wendet der Schuldner sich schriftlich an den Gerichtsvollzieher und bittet um Ratenzahlung. Seinem Schreiben fügt er eine schriftliche Zusage des Gläubigers bei, dass dieser mit einer Ratenzahlung grundsätzlich einverstanden ist, die konkreten Modalitäten aber mit dem Gerichtsvollzieher geklärt werden sollen. Der Schuldner versäumt den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft, weil aus seiner Sicht eine Einigung mit dem Gläubiger vorliegt und er nur noch auf die Mitteilung der konkreten Ratenzahlungsmodalitäten wartet.

Ohne vorherigen Hinweis, dass eine schriftliche Kommunikation insoweit nicht statthaft ist, ergeht eine Anordnung auf Eintragung in das Schuldnerverzeichnis, weil der Schuldner den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft versäumt hat.

Wäre ein Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung begründet?

[Mir gegenüber hat der Gerichtsvollzieher heute geäußert, dass er auf eine derartige schriftliche Ratenzahlungsbitte sowie nie eingeht. Wer nicht bei ihm persönlich erscheint, hat die Konsequenzen zu tragen. Dies konnte der Schuldner aber nicht wissen, zumal andere Gerichtsvollzieher zumindest darauf hinweisen bzw. auch schriftlich kommunizieren.]

Abfindungsversicherung

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Guten Morgen,

mir liegt folgende Anmeldung vor:
"Der Kommanditist XY, geb. am ..., wohnhaft ..., hat seine Kommanditeinlage in Höhe von 10.000 € gegen Zahlung einer Leibrente auf seinen Sohn und weiterem Kommanditisten, Herrn XYZ, geb. am ..., wohnhaft ..., übertragen und abgetreten. Herr XY ist somit aus der Gesellschaft ausgeschieden.

...

Die persönlich haftende Gesellschafterin, die XY + XYZ Verwaltungs GmbH mit Sitz in ..., eingetragen in ... sowie Herr XY als ausscheidender Kommanditist und Herr XYZ als verbleibender Kommanditist versichern, dass Herrn XY für die Übertragung des Kommanditanteils keinerlei Vorteile aus dem Gesellschaftsvermögen gewährt oder versprochen worden ist."

Ich frage mich, ob in diesem Falle tatsächlich eine Sonderrechtsnachfolge vorliegt.

Mein Bauchgefühl geht dahin, dass dem so ist, da trotz Zahlung einer Leibrente versichert wird, dass keine Vorteile aus dem Gesellschaftsvermögen gewährt oder versprochen sind. Wie seht ihr das? Würdet ihr euch nochmal extra versichern lassen, dass die Leibrente nicht aus dem Gesellschaftsvermögen fließt oder würdet ihr das aufgrund der Versicherung einfach annehmen?

Viele liebe Grüße


Verwaltervergütung - Verwertung Immobilie im vIV, Massekostenbeitrag im IV

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Hinsichtlich nachlaufender Einnahmen und Ausgaben aus der Betriebsfortführung gibt es mit der Entscheidung des BGH v. 09.06.2011 – IX ZB 47/10 für den vorläufigen Verwalter eine klare Richtung.
Gibt es analog etwas für die Verwertung außerhalb der BFF? Im konkreten Fall wurde die Immo mit Zustimmung der GlV im vorläufigen Verfahren verkauft, der Zahlungseingang des Massekostenbeitrages erfolgte jedoch erst im eröffneten Verfahren.

Darüber hinaus frage ich mich nach der Umsatzsteuer. Der Verwalter hatte dem Verkauf zugestimmt, aber Verkäuferin ist die Schuldnerin als natürliche Person. Umsatzsteuer dürfte für die Masse aus zweierlei Gründen nicht anfallen:
a) Geschäftsvorfall gehört zum vIV - somit 'alte' Steuernummer
b) Veräußerung der Privatimmobilie durch die Eigentümerin

Richtig?

Unrichtigkeit der Geburtsurkunde hinsichtlich Vater

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Ein möglicher gesetzlicher Erbe hat eine Geburtsurkunde, in der der Erblasser als Vater genannt ist. Die anderen Beteiligten haben nie etwas von diesem Kind gehört. Unterhaltszahlungen oder Ähnliches lassen sich nicht finden. Die anderen Beteiligten forschen nach und erhalten vom Standesamt die Auskunft, dass die Beischreibung des Vaters im Geburtenregister nicht unterschrieben sei. Beim Standesamt und verschiedenen Archiven setzen weitere Suchen ein. Es wurde kein Vaterschaftsanerkenntnis und auch kein Gerichtsbeschluss gefunden. Die Beischreibung erfolgte in der ehemaligen DDR.

Kann jetzt allein aufgrund der Tatsache, dass keine Urkunden gefunden wurden die Löschung des Eintrags verlangt werden? Hilft oder schadet die fehlende Unterschrift unter dem Eintrag?

Anspruch auf Löschungsfähige Quittung?

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Ich weiß nicht, ob ich hier oder bei „Zwangsvollstreckung“ fragen soll...:gruebel:

Sachverhalt:
Im Grundbuch des Schuldners habe ich in Abteilung III/2 eine Sicherungshypothek von 2013 über 11.000 Euro und unter III/3 eine Sicherungshypothek über 14.000 Euro von 2017.
Das Finanzamt hat nun beim Schuldner die angeblichen Eigentümergrundschulden und den Anspruch auf Grundbuchberichtigung (m. Aushändigung der notw. Urk.) gepfändet und verlangt von mir gemäß § 1144 BGB die Herausgabe von Löschungsfähigen Quittungen.
Tatsächlich sind die gesicherten Forderungen unter III/2 durch div. Vollstreckungsmaßnahmen beglichen, während die Sicherungshypothek III/3 voll besteht. (Weitere Sicherheiten sind nicht in Abt. III eingetragen).
Ich will nur eine Löschungsbewilligung für III/2 erteilen, weil sich das Finanzamt mittels der Löschungsfähigen Quittung durch Umschreibung eine Position verschaffen würde, die mich benachteiligt - bei der Löschung von III/2 hingegen rückt meine bestehende Hypothek nach oben. Ich gehe außerdem davon aus, dass ich einen vorrangigen Löschungsanspruch für die Hypothek III/2 gemäß §1179a BGB und § 1179b BGB habe.

Wenn ich dem Finanzamt nur eine Löschungsbewilligung zu III/2 übersende und gleichzeitig die Löschung im Grundbuch einfordere, habe ich dann mein Problem gelöst?

Beschwerde gg. Kostenentscheidung

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Hallo,

ich brauch mal eure Meinung:

Es gab in einem Verfahren eine Kostenentscheidung. Kostenquote 20 : 60 Kläger : Beklagter. Diese Entscheidung war rechnerisch falsch. Wir haben daher Beschwerde eingelegt. Die Richterin am AG hat "der Beschwerde nicht abgeholfen" und die Sache ging ans LG.

Das LG hat den "Nichtabhilfebeschluss aufgehoben", die Akte ging zurück an die Richterin beim AG.

Heute erreichte uns ein Beschluss des AG, wonach die Kosten des Verfahrens nach der entsprechenden Quote festgelegt wurde.

Dieser letzte Beschluss enthält aber kein Wort über den alten Beschluss oder unsere Beschwerde. Müsste da nicht drinstehen, dass der alte Beschluss aufgehoben wurde oder die Beschwerde Erfolg hatte oder sowas?

Danke vorab.

Liane

Gerichtskosten Ergänzungspflegscha für die Ausübung des Beschwerderechts 41 III FamFG

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Liebe Kollegen,
folgender Fall: Ich erteile eine Genehmigung (Verkauf Grundstück) und muss für das Kind (unter 14) einen Pfleger für die Ausübung des Beschwerderechts bestellen.

Nun meine Frage: Fallen für die Pflegschaft (gesonderte Akte wurde angelegt) noch extra Gerichtskosten an oder sind diese mit den Kosten für die Genehmigung abgegolten?

Ich habe bereits vergeblich den NomosKommentar FamGKG zu KV 1313 gewälzt und bedanke mich für eure Hilfe.

MfG
Praios

Inanspruchnahme der BerH mutwillig - Jobcenter?

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Hallo zusammen,

ich sitze auf der RAST. Ein Rechtssuchender spricht vor und möchte eine Beratung hinsichtlich des Jobcenters.
Er hat zwei Einladungen zu den Vermittlungsgesprächen bekommen. Bei diesen hat er sich jeweils mit einer AU entschuldigt.
Nunmehr hat er die dritte Einladung erhalten, den Termin jedoch wieder nicht wahrgenommen.
Das Jobcenter hat ihn bereits in der Einladung darauf hingewiesen, dass eine AU nicht mehr ausreicht, sondern er dieses Mal eine "Wegeunfähigkeitsbescheinigung" einreichen soll. Die Kosten dafür werden vom Jobcenter übernommen.
Er möchte jetzt wissen, ob er dazu verpflichtet ist, diese einzureichen.

Ich habe die Beratungshilfe spontan wegen Mutwilligkeit zurückgewiesen (mir ist auf die Schnelle nichts anderes eingefallen) :oops: .
M.E. ist er durch die Einreichung der entsprechenden Bescheinigung nicht belastet, sodass ein Selbstzahler davon absehen würde sich beraten zu lassen.

Er hat angekündigt, meine Entscheidung anzufechten, da er jetzt Sanktionen durch das Jobcenter befürchten muss, wobei ein entsprechender Bescheid bzw. Anhörungsbogen noch nicht vorliegt.
Meine Frage: Hättet ihr das genauso gesehen? :gruebel:

Danke für eure Meinungen!

PKH, nachträglicher Wegfall

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... der Voraussetzungen

Mein Mandant (Insolvenzverwalter) hatte PKH; meine Klage war erfolgreich und die Masse ist jetzt wieder reich. Gegenüber der Staatskasse hatte ich noch nichts abgerechnet. Der Insolvenzverwalter meint, solange der PKH-Beschluss nicht aufgehoben sei, müsse ich zuerst mit der Staatskasse abrechnen. Ihm dürfe ich nur die Differenzgebühr in Rechnung stellen. Ist doch Quatsch, oder? Wenn der PKH-Beschluss materiell-rechtlich zwischenzeitlich falsch geworden ist, muss ich mich doch nicht verweisen lassen, oder?

Kann jemand helfen? Besten Dank!

RA-Gebühren für außgerichtliche / vorprozessuale Vertretung

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Hallo User,

eine Frage zum Procedere bei VKH:

Ich habe meinen Mandanten vorprozessual vertreten und später auch gerichtlich. Mein Mandant hat VKH ohne Raten bekommen, nach dem Gerichtstermin habe ich einen Vergütungsantrag VKH gestellt. In diesem Antrag habe ich angegeben, daß ich den Mandanten vorprozessual vertreten habe und welche Gebühren dafür angefallen sind.

2 Wochen nachdem ich den Vergütungsantrag gestellt habe, habe ich dem Mandanten eine Rechnung geschrieben für den außergerichtlichen Teil. Was mich ja völlig umgehauen hat: Der hat bezahlt.

Den Eingang und die Höhe der Zahlung habe ich unter Beifügung einer Kopie der Rechnung dem Gericht mitgeteilt, parallel dazu hat das Gericht die VKH-Vergütung gezahlt.

2 Tage später erhielt ich ein Schreiben, daß ich die gesamte Vergütung zurück zahlen soll. Ich habe geantwortet, daß das verrechnet werden muß, ich aber sicher nicht die gesamte Vergütung erstatten muß und um Übersendung eines Rückforderungsbeschlusses gebeten.

Nach 2 weiteren Wochen kam ein weiteres Schreiben vom Gericht, in dem steht, daß ich einen neuen Vergütungsantrag schicken soll.

Mir ist klar, daß die vom Mandanten gezahlte Vergütung dem Grunde nach angerechnet werden muß, wieviel das der Höhe nach ist, muß man dann eben ausrechnen und ggf. muß ich dann an die Staatskasse erstatten.

Meine Frage ist: Muß ich geänderten Vergütungsantrag stellen oder muß mir das Gericht einen Rückforderungsbeschluß / -bescheid schicken ?

Ich habe meinen Vergütungsantrag "wahrheitsgemäß" gestellt und verstehe nicht, warum ich meinen Antrag wegen nachträglich eingetretener Umstände ändern soll.:gruebel:

Danke für die Antworten

Julchen

Falsche Eintragung durch KBA und anschließendes Beschwerdeverfahren - Kosten

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Hallo ihr Lieben,
ich bin hier am verzweifeln. Es wurde ein Urteil in einer Owi - Sacher erlassen, in dem der VU lediglich eine Geldbuße zahlen sollte und KEIN Fahrverbot.
Der VU hat seine Geldbuße bezahlt und die Mitteilung an das KBA erfolgte mit "0" beim Fahrverbot.

Nun schrieb der Rechtsanwalt ein halbe Jahr später, dass ein Fahrverbot von 1 Monat eingetragen wurde, und der VU an einem Aufbauseminar teilnehmen sollte und seinen Führerschein abgeben sollte (er war zum Zeitpunkt des Urteils noch in der Probezeit).

Es wurde inzwischen geschafft, dass das Fahrverbot wieder gelöscht wurde. Der Rechtsanwalt legte dafür Beschwerde nach § 24 EGGVG ein. Im Ergebnis wurde dieser Beschwerde abgeholfen.

Nun wurde auch eine Auslagenentscheidung für das Beschwerdeverfahren zu Lasten der Staatskasse getroffen. Und jetzt beginnt mein Problem. Der Rechtsanwalt rechnet seine Kosten gegenüber der Staatskasse ab. Der Bezirksrevisor meint, dass die Auslagenentscheidung nicht wirksam ist.

Was mache ich denn nun? Über einen Tipp wäre ich echt dankbar.
Liebe Grüße

Kann Gerichtsvollzieher schriftliche Kommunikation mit Schuldner verweigern?

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Gegen Schuldner liegt ein Zwangsvollstreckungsauftrag + Antrag zur Abgabe der Vermögensauskunft vor. Es ergeht eine entsprechende Ladung durch den Gerichtsvollzieher.

Einige Tage vor dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft wendet der Schuldner sich schriftlich an den Gerichtsvollzieher und bittet um Ratenzahlung. Seinem Schreiben fügt er eine schriftliche Zusage des Gläubigers bei, dass dieser mit einer Ratenzahlung grundsätzlich einverstanden ist, die konkreten Modalitäten aber mit dem Gerichtsvollzieher geklärt werden sollen. Der Schuldner versäumt den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft, weil aus seiner Sicht eine Einigung mit dem Gläubiger vorliegt und er nur noch auf die Mitteilung der konkreten Ratenzahlungsmodalitäten wartet.

Ohne vorherigen Hinweis, dass eine schriftliche Kommunikation insoweit nicht statthaft ist, ergeht eine Anordnung auf Eintragung in das Schuldnerverzeichnis, weil der Schuldner den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft versäumt hat.

Wäre ein Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung begründet?

[Mir gegenüber hat der Gerichtsvollzieher heute geäußert, dass er auf eine derartige schriftliche Ratenzahlungsbitte sowie nie eingeht. Wer nicht bei ihm persönlich erscheint, hat die Konsequenzen zu tragen. Dies konnte der Schuldner aber nicht wissen, zumal andere Gerichtsvollzieher zumindest darauf hinweisen bzw. auch schriftlich kommunizieren.]

Übergangstext

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Hallo zusammen, werden bei Euch Eintragungen nach dem Umwandlungsgesetz als normal Text oder Übergangstext eingetragen:confused: HRP und System fallen zumindest bei uns auseinander:mad:.
Bin gespannt.

Unterlassung VÖ der Zulassung zum RSB Verfahren

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Guten Morgen,
in einer IN Sache begehrt ein Tabellengläubiger die Übersendung vollstreckbarer Tabellenauszüge (festgestellte Forderungen), weil das Verfahren gem. § 207 InsO eingestellt wurde. Leider stellt sich nun heraus, dass bei der Eröffnungsverfügung die Veröffentlichung zur RSB Ankündigung unterblieben ist. RSB Antrag wurde gestellt, aber die VÖ fehlt. Gl. wissen nun nicht, dass die RSB beantragt wurde und erteilt werden kann.
Was nun?
LG, Mausejule

Teilweiser Rücknahmeverzicht

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Der Schuldner will schuldbefreiend hinterlegen nach § 372 BGB wegen Gläubigerungewissheit. Er erklärt zum Rücknahmeverzicht:

"Ich verzichte nicht auf die Rücknahme, soweit Kosten durch die Hinterlegung entstehen, z.B. aufgrund § 15 HintG NRW."

In NRW entstehen keine Gerichtskosten für die Hinterlegung § 15 HintG NRW verweist auf § 374 BGB, also die Unterrichtung der Gläubiger von der Hinterlegung.

Geht so ein teilweiser Rücknahmeverzicht? (Ich vermute mal, dass der Schuldner mir nach Mitteilung der Benachrichtigung an die Gläubiger eine Rechnung für die Nachweise präsentiert und sagt, dass er hinsichtlich diese Betrages den Antrag zurücknimmt und insoweit die Auszahlung an sich beantragt.)

Für die Berechtigten ist aber zum Zeitpunkt der Hinterlegung und der Benachrichtigung nicht ersichtlich, in welcher Höhe der Rücknahmeverzicht erfolgt ist.:gruebel:

Herausgabe bei teilweiser Pfändung

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Hinterlegt wurden für A, B und C 1000 € wegen Gläubigerungewissheit (Die drei waren sich nicht einig, wem der Betrag in welcher Höhe zusteht). A hat den Herausgabeanspruch von B in Höhe von 300 € gepfändet und beantragt jetzt die Herausgabe. Reicht es, wenn C der Herausgabe an A in Höhe von 300 € zustimmt?

Anspruch auf Löschungsfähige Quittung?

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Ich weiß nicht, ob ich hier oder bei „Zwangsvollstreckung“ fragen soll...:gruebel:

Sachverhalt:
Im Grundbuch des Schuldners habe ich in Abteilung III/2 eine Sicherungshypothek von 2013 über 11.000 Euro und unter III/3 eine Sicherungshypothek über 14.000 Euro von 2017.
Das Finanzamt hat nun beim Schuldner die angeblichen Eigentümergrundschulden und den Anspruch auf Grundbuchberichtigung (m. Aushändigung der notw. Urk.) gepfändet und verlangt von mir gemäß § 1144 BGB die Herausgabe von Löschungsfähigen Quittungen.
Tatsächlich sind die gesicherten Forderungen unter III/2 durch div. Vollstreckungsmaßnahmen beglichen, während die Sicherungshypothek III/3 voll besteht. (Weitere Sicherheiten sind nicht in Abt. III eingetragen).
Ich will nur eine Löschungsbewilligung für III/2 erteilen, weil sich das Finanzamt mittels der Löschungsfähigen Quittung durch Umschreibung eine Position verschaffen würde, die mich benachteiligt - bei der Löschung von III/2 hingegen rückt meine bestehende Hypothek nach oben. Ich gehe außerdem davon aus, dass ich einen vorrangigen Löschungsanspruch für die Hypothek III/2 gemäß §1179a BGB und § 1179b BGB habe.

Wenn ich dem Finanzamt nur eine Löschungsbewilligung zu III/2 übersende und gleichzeitig die Löschung im Grundbuch einfordere, habe ich dann mein Problem gelöst?

Beschwerde gg. Kostenentscheidung

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Hallo,

ich brauch mal eure Meinung:

Es gab in einem Verfahren eine Kostenentscheidung. Kostenquote 20 : 60 Kläger : Beklagter. Diese Entscheidung war rechnerisch falsch. Wir haben daher Beschwerde eingelegt. Die Richterin am AG hat "der Beschwerde nicht abgeholfen" und die Sache ging ans LG.

Das LG hat den "Nichtabhilfebeschluss aufgehoben", die Akte ging zurück an die Richterin beim AG.

Heute erreichte uns ein Beschluss des AG, wonach die Kosten des Verfahrens nach der entsprechenden Quote festgelegt wurde.

Dieser letzte Beschluss enthält aber kein Wort über den alten Beschluss oder unsere Beschwerde. Müsste da nicht drinstehen, dass der alte Beschluss aufgehoben wurde oder die Beschwerde Erfolg hatte oder sowas?

Danke vorab.

Liane

Gerichtskosten Ergänzungspflegscha für die Ausübung des Beschwerderechts 41 III FamFG

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Liebe Kollegen,
folgender Fall: Ich erteile eine Genehmigung (Verkauf Grundstück) und muss für das Kind (unter 14) einen Pfleger für die Ausübung des Beschwerderechts bestellen.

Nun meine Frage: Fallen für die Pflegschaft (gesonderte Akte wurde angelegt) noch extra Gerichtskosten an oder sind diese mit den Kosten für die Genehmigung abgegolten?

Ich habe bereits vergeblich den NomosKommentar FamGKG zu KV 1313 gewälzt und bedanke mich für eure Hilfe.

MfG
Praios

Inanspruchnahme der BerH mutwillig - Jobcenter?

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Hallo zusammen,

ich sitze auf der RAST. Ein Rechtssuchender spricht vor und möchte eine Beratung hinsichtlich des Jobcenters.
Er hat zwei Einladungen zu den Vermittlungsgesprächen bekommen. Bei diesen hat er sich jeweils mit einer AU entschuldigt.
Nunmehr hat er die dritte Einladung erhalten, den Termin jedoch wieder nicht wahrgenommen.
Das Jobcenter hat ihn bereits in der Einladung darauf hingewiesen, dass eine AU nicht mehr ausreicht, sondern er dieses Mal eine "Wegeunfähigkeitsbescheinigung" einreichen soll. Die Kosten dafür werden vom Jobcenter übernommen.
Er möchte jetzt wissen, ob er dazu verpflichtet ist, diese einzureichen.

Ich habe die Beratungshilfe spontan wegen Mutwilligkeit zurückgewiesen (mir ist auf die Schnelle nichts anderes eingefallen) :oops: .
M.E. ist er durch die Einreichung der entsprechenden Bescheinigung nicht belastet, sodass ein Selbstzahler davon absehen würde sich beraten zu lassen.

Er hat angekündigt, meine Entscheidung anzufechten, da er jetzt Sanktionen durch das Jobcenter befürchten muss, wobei ein entsprechender Bescheid bzw. Anhörungsbogen noch nicht vorliegt.
Meine Frage: Hättet ihr das genauso gesehen? :gruebel:

Danke für eure Meinungen!
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