Mahlzeit erstmal und ein Gutes Neues und ruhiger(es) Jahr 2018.
Ich hätte hier ein kleines vollstreckungsrechtliches Problem, in einer Akte, die
ich schon etwas vor mir herschiebe und die heute mal wieder auf dem Tisch liegt...
-Schuldner nie zu Gesicht bekommen, ca. 50 Verfahren sind durchgelaufen bis zur Haftanordnung. (hat man per se öfters)
-Verhaftungsanträge: Einstweilen eingestellt - erneutes Nichtantreffen bzw. Schu. öffnete nie.
-Nun haben einzelne Vollstreckungsgläubiger Beschluss gem. § 758a I beantragt (eigentlich überflüssig, da im HB bereits impliziert).
-Einzelne Vollstreckungsrichter hören die VS. vor Erlaß der Anordnung nochmals an (hmm:cool:).
-Ehefrau meldet sich nun bei mir (ist ja insoweit positiv) und teilt mit, das der VS. bereits seit .... (also mehreren Monaten) in der JVA... in Strafhaft einsitzt.
Nun meine Frage:
Ich habe die oben genannte Akte als einzigste EV-Akte noch vorliegen. Der Schu. ist verständlicherweise zum T. nicht erschienen.
EAO wurde erlassen zu zugestellt.
Was nun - Wohnsitzeigenschaft dürfte wegen BGH bereits am Wohnort nicht mehr bestehen. Schu. ist aber lt. EMA bislang nicht umgemeldet.
-Das Protokoll wurde ja bereits von mir unterzeichnet, EAO per Beschluss erlassen und zugestellt.
Gehe ich richtig der Annahme, das ich mein Protokoll bzw. die EAO nicht aufheben kann?
Oder hebe ich beides auf wegen den nachträglich eingetretenen Umständen?
Oder müsste der VS ggf. nach seiner Entlassung Wiedereinsetzung beantragen bzw. gebe ich das Verfahren nunmehr ab? (Der Wohnsitz bestand ja
bereits zum Zeitpunkt der Zustellung der LzT (auf welchen abgestellt wird) nicht mehr.
Sämtliche anderen Verfahren (Haftverfahren) die ich hier noch liegen hatte, habe ich wegen Unzuständigkeit nach vorheriger Anhörung des VGl.
an den Wohnsitz (JVA) - anderer AG Bezirk zur EV Abnahme abgegeben.
Danke und Gruß
ulti
Ich hätte hier ein kleines vollstreckungsrechtliches Problem, in einer Akte, die
ich schon etwas vor mir herschiebe und die heute mal wieder auf dem Tisch liegt...
-Schuldner nie zu Gesicht bekommen, ca. 50 Verfahren sind durchgelaufen bis zur Haftanordnung. (hat man per se öfters)
-Verhaftungsanträge: Einstweilen eingestellt - erneutes Nichtantreffen bzw. Schu. öffnete nie.
-Nun haben einzelne Vollstreckungsgläubiger Beschluss gem. § 758a I beantragt (eigentlich überflüssig, da im HB bereits impliziert).
-Einzelne Vollstreckungsrichter hören die VS. vor Erlaß der Anordnung nochmals an (hmm:cool:).
-Ehefrau meldet sich nun bei mir (ist ja insoweit positiv) und teilt mit, das der VS. bereits seit .... (also mehreren Monaten) in der JVA... in Strafhaft einsitzt.
Nun meine Frage:
Ich habe die oben genannte Akte als einzigste EV-Akte noch vorliegen. Der Schu. ist verständlicherweise zum T. nicht erschienen.
EAO wurde erlassen zu zugestellt.
Was nun - Wohnsitzeigenschaft dürfte wegen BGH bereits am Wohnort nicht mehr bestehen. Schu. ist aber lt. EMA bislang nicht umgemeldet.
-Das Protokoll wurde ja bereits von mir unterzeichnet, EAO per Beschluss erlassen und zugestellt.
Gehe ich richtig der Annahme, das ich mein Protokoll bzw. die EAO nicht aufheben kann?
Oder hebe ich beides auf wegen den nachträglich eingetretenen Umständen?
Oder müsste der VS ggf. nach seiner Entlassung Wiedereinsetzung beantragen bzw. gebe ich das Verfahren nunmehr ab? (Der Wohnsitz bestand ja
bereits zum Zeitpunkt der Zustellung der LzT (auf welchen abgestellt wird) nicht mehr.
Sämtliche anderen Verfahren (Haftverfahren) die ich hier noch liegen hatte, habe ich wegen Unzuständigkeit nach vorheriger Anhörung des VGl.
an den Wohnsitz (JVA) - anderer AG Bezirk zur EV Abnahme abgegeben.
Danke und Gruß
ulti