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Frage zur EAO § 882 d und Wohnsitzeigenschaft

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Mahlzeit erstmal und ein Gutes Neues und ruhiger(es) Jahr 2018.
Ich hätte hier ein kleines vollstreckungsrechtliches Problem, in einer Akte, die
ich schon etwas vor mir herschiebe und die heute mal wieder auf dem Tisch liegt...

-Schuldner nie zu Gesicht bekommen, ca. 50 Verfahren sind durchgelaufen bis zur Haftanordnung. (hat man per se öfters)
-Verhaftungsanträge: Einstweilen eingestellt - erneutes Nichtantreffen bzw. Schu. öffnete nie.
-Nun haben einzelne Vollstreckungsgläubiger Beschluss gem. § 758a I beantragt (eigentlich überflüssig, da im HB bereits impliziert).
-Einzelne Vollstreckungsrichter hören die VS. vor Erlaß der Anordnung nochmals an (hmm:cool:).
-Ehefrau meldet sich nun bei mir (ist ja insoweit positiv) und teilt mit, das der VS. bereits seit .... (also mehreren Monaten) in der JVA... in Strafhaft einsitzt.

Nun meine Frage:
Ich habe die oben genannte Akte als einzigste EV-Akte noch vorliegen. Der Schu. ist verständlicherweise zum T. nicht erschienen.
EAO wurde erlassen zu zugestellt.

Was nun - Wohnsitzeigenschaft dürfte wegen BGH bereits am Wohnort nicht mehr bestehen. Schu. ist aber lt. EMA bislang nicht umgemeldet.

-Das Protokoll wurde ja bereits von mir unterzeichnet, EAO per Beschluss erlassen und zugestellt.
Gehe ich richtig der Annahme, das ich mein Protokoll bzw. die EAO nicht aufheben kann?
Oder hebe ich beides auf wegen den nachträglich eingetretenen Umständen?
Oder müsste der VS ggf. nach seiner Entlassung Wiedereinsetzung beantragen bzw. gebe ich das Verfahren nunmehr ab? (Der Wohnsitz bestand ja
bereits zum Zeitpunkt der Zustellung der LzT (auf welchen abgestellt wird) nicht mehr.

Sämtliche anderen Verfahren (Haftverfahren) die ich hier noch liegen hatte, habe ich wegen Unzuständigkeit nach vorheriger Anhörung des VGl.
an den Wohnsitz (JVA) - anderer AG Bezirk zur EV Abnahme abgegeben.

Danke und Gruß
ulti

Anfechtung der Annahme der Erbschaft wegen fehlender fam.gerichtl. Genehmigung

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Erst einmal ein gesundes und erfolgreiches 2018 !

Die Kindesmutter wurde mittels Formblatt NS 102 vom Anfall der Erbschaft benachrichtigt.
Die Erbausschlagungserklärung wurde vor einem Notar abgegeben. Aus dem Protokoll geht nicht hervor, dass über die erforderliche
Genehmigung belehrt wurde. Diese wurde auch nicht von der Ki.Mu beantragt.

Nachlasspflegschaft war beantragt. Den Gläubigen wurde mitgeteilt, dass das Kind m.E. als Erbe in Frage kommt, da ein familieger. Genehmigung nicht vorgelegt wurde.

Nachdem die Ki.Mu. nunmehr die Bestattungsrechnung erhalten hat, erklärt sie Anfechtung der Annahme der Erbschaft, weil ihr das Erfordernis ein familieger.Genehmigung nicht bekannt gewesen sei.

Ich meine, dass sie durch den Vodruck NS 102 Kenntnis darüber genommen haben müsste und ein Anfechtungsgrund nicht vorliegt.
Wie seht ihr das?

ENZ - polnischer Güterstand in Originalsprache?

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Im ENZ sind in Anlage III Angaben zum Ehegatten zu machen, unter Ziffer 8 heißt es:

Geben Sie bitte die Bezeichnung des Güterstandes in der Originalsprache an und die
diesbezüglichen Rechtsvorschriften.

Unter Ziffer 7.6 habe ich eingetragen: Errungenschaftsgemeinschaft (gesetzlicher polnischer Güterstand) - muss/sollte ich unter Ziffer 8 etwas eintragen? Habe diese Angaben nicht finden können, werden im Antragsvordruck auch vom Antragsteller nicht verlangt... Im Ferid/Firsching sind die dafür maßgebenden Vorschriften leider nicht abgedruckt...

Dabei stellt sich gleich die nächste Frage: Frage 9 beantworte ich mit "Nein" oder lasse ich offen?

Hoffe, jemand kennt die Antwort?

Ausschlagungsgenehmigung auch bei nicht festgestellter Überschuldung?

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Ich soll einen Ausschlagungserklärung der Betreuerin für die Betroffene genehmigen. Soweit so gut. Jetzt ist durch die typischen Anfragen an die Vollstreckungsstellen, Grundbuchämter und andere beteiligte Stellen keine Überschuldung zu Tage getreten. Das Nachlassgericht kann auch keine sachdienlichen Angaben machen und aus der NL Akte ergibt sich nichts. Die Betreuerin ist die Tochter der Betroffenen und ist auf eine Anfrage von mir hin sehr stickhaarig geworden und hat ziemlich pampig zurückgeschrieben, dass sie über ihre Gründe zur Ausschlagung, die nur rein privater Natur sind, keine Auskunft geben müsste. Wie jetzt weiter verfahren?

PKH-Bewilligung in Höhe der Selbstbeteiligung Sozialrecht

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Vorab erstmal allen ein frohes neues Jahr!

Ich habe hier folgendes Problem:

PKH wurde mit Beschluss vom 19.02.2014 in Höhe der Selbstbeteiligung von 150,00 € bewilligt. Verfahren endet durch Teilanerkenntnis. Mit Rechnung vom 04.03.2017 hat der Pb nunmehr folgende PKH-Abrechnung eingereicht:

Verfahrensgebühr: 300,00 €
abzgl. Anrechnung: -150,00 €
Auslagenpauschale: 20,00 €
Umsatzsteuer: 32,30 €
Insgesamt: 202,30 €

Festsetzt habe ich dann (wie im Beschluss angegeben) 150,00 €. Laut Kostengrundentscheidung trägt die Beklagten 1/2. Diese Kosten (75 €) habe ich dann im Wege des Übergangsanspruchs geltend gemacht. Die Beklagte hat auch gezahlt.

Mit Schreiben vom 07.09.2017 stellt der Pb einen Kostenfestsetzungsantrag nach folgender Berechnung:

Geschäftsgebühr: 300,00 €
Auslagenpauschale: 20,00 €
Verfahrensgebühr: 300,00 €
abzgl. Anrechnung: -150,00 €
Einigungsgebühr: 300,00 €
Terminsgebühr: 270,00 €
Auslagenpauschale: 20,00 €
Dokumentenpauschale: 25,00€
Umsatzsteuer: 105,45 €
Kostenquote 50%: 660,45 €

Diesen Antrag habe ich der Beklagten zur Stellungnahme geschickt. Diese hat ein Erstattungsangebot unterbreitet und die Terminsgebühr abgesetzt. Diese ist auch völlig in Ordnung. Hat der Pb auch so gesehen. In diesem Erstattungsangebot hat die Beklagte die im Wege des Übergangsanspruchs von mir geltend gemachten Kosten in Höhe von 75,00 € in Abzug gebracht. Der Pb hat das Erstattungsangebot angenommen und die Kostenangelegenheit damit für erledigt erklärt.

Jetzt bekomme ich ein Schreiben:

"...hat uns die Beklagte 75,00 € hälftige Selbstbehaltskosten der Rechtsschutzversicherung in Abzug gebracht, weil dieser Betrag vom Gericht verlangt worden sei. Im Ergebnis fehlen der Klägerin 75,00 € vom bewilligten Prozesskostenhilfebetrag. Wir bitten um Erstattung..."

Und jetzt bin ich verwirrt :gruebel: Aus meiner Sicht ist die Staatskasse raus. PKH ist abgeschlossen. Aber wer zahlt denn jetzt die 75,00 €? Die Rechtsschutzversicherung? Ist das überhaupt mein Problem? Er hat doch das Erstattungsangebot angenommen. Eine förmliche Kostenfestsetzung ist daher nicht erfolgt (war ja unnötig weil nix streitig war)....

Kommanditist ist volljährig geworden

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Einer meiner Kommanditisten einer Publikums-KG ist nun volljährig geworden. Bislang gab es eine Handelsregister-Dauervollmacht die seine Eltern in seinem Namen für den persönlich haftenden Gesellschafter erteilt hatten. Da er nun volljährig geworden ist, und seine Eltern ihn nicht mehr vertreten, ist die Vollmacht doch erloschen, oder? Wie handhabt Ihr das? Verlangt ihr bei der nächsten Anmeldung eine neue Vollmacht vom nunmehr Volljährigen?
Aus der bisherigen Vollmacht geht nicht hervor, dass sie über die Zeit der elterlichen Sorge hinaus gelten soll. Oder hat der Volljährige nur die Möglichkeit, die - ansonsten weiter geltende - Vollmacht zu widerrufen?

Auskunft von justizbote

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Hallo an alle Leser und Mitstreiter.

Vorweg noch alles Gute für das neue Jahr von mir.

Da ja die Probleme und Fragen nicht ausgehen, hab ich auch im neuen Jahr gleich mal wieder eine Frage: als Nachweis der Änderung des Namens des Schuldners brauche ich ja mindestens eine Eheurkunde oder Auskunft des Einwohnermeldeamtes. Ist die Auskunft des www.justizbote.de auch ausreichend ? Da steht drauf, dass die Auskunft vom LABO elektronisch übermittelt wird. Auf solche Möglichkeiten stellt aber die ZPO noch nicht ab.
Erkennt Ihr das als ausreichend an ?

Veröffentlichung Vergütungsbeschlüsse BGH v. 14.12.2017 IX ZB 65/16

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Was hat uns der BGH nun wieder eingebrockt???

1. Setzt das Insolvenzgericht die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters fest, ist dieser Beschluss selbst und von anderen Beschlüssen getrennt öffentlich bekannt zu machen.

2. Die festgesetzten Beträge, die bei einem Beschluss über die Vergütung des Insolvenzverwalters nicht zu veröffentlichen sind, umfassen nur die Beträge der festgesetzten Vergütung und der festgesetzten Auslagen sowie gegebenenfalls die Beträge der hierauf entfallenden Umsatzsteuer und der in Abzug gebrachten Vorschüsse.

3a. Die öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses ist nur wirksam, wenn der Beschlusstenor und die für das Verständnis der Entscheidung maßgeblichen Teile der Beschlussgründe selbst veröffentlicht werden.

3b. Zu den Mindestvoraussetzungen für eine wirksame auszugsweise öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters.

4. Zur Verwirkung des Beschwerderechts bei einem Beschluss über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters.

Auswahlverfahren Bremen

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Hallo Liebe Mitglieder,

ich möchte mich nächstes Jahr in Bremen bewerben.
Wisst ihr wie das Verhältnis von Bewerbern und Studienplätzen ist?
Wie läuft das Auswahlverfahren ab und wann ist es beendet.. das heißt wann weiß man ob man sich evtl. nach Alternativen umschauen muss?

liebe Grüße

Schreibfehlerberichtigug

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Muss ist bei einer Schreibfehlerberichtigung bei meinem bereits i Umlauf befindlich Erbschein einen Berichtigungsbeschluss mit Gründen und Rechtsmittelbelehrung machen, zustellen an die Erben und die Rechtskraft abwarten?

Mein Kollege verfährt entsprechend und ich neige einfach zu einem Berichtigungsvermerk, der mit der Erbscheinsausfertigung verbunden wird.

Wie berichtigt ihr einen Schreibfehler ?

Räumung aus Zuschlagsbeschluss, § 765a ZPO wegen Mietvertrag

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Hallo,

es wird die Räumungsvollstreckungaus einem Zuschlagsbeschluss betrieben. Der Schuldner stellt nun einen Antragnach § 765a ZPO und teilt mit, dass er einen Mietvertrag mit dem Ersteher habe.

Aus meiner Sicht ist das nichts,was im Wege des § 765a ZPO eingewendet werden kann, sondern eher im Wege derVollstreckungsabwehrklage.
Hat irgendwer Ideen dazu oder sowas schon mal gehabt?

Falscher Erbe verkauft/Nacherbfolge/Auswirkungen

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Ich wünsche allen Mitforisten noch ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr und habe leider schon das erste Problem:

1992 wird O. als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Gleichzeitig wird in Abt. II ein Nacherbenvermerk eingetragen. Diese Eintragungen waren gemäß dem vorgelegten Erbschein richtig.
O. verstirbt irgendwann und wird letztendlich von U. beerbt. Auf Antrag eines Gläubigers erfolgt 2007 die Grundbuchberichtigung von O. auf U. (und die Eintragung von 3 Zwangshypotheken). Die Nacherbfolge wurde dabei offenbar von meinem Vorgänger übersehen.
U. verkauft 2015 das Grundstück an A. Ich habe die Auflassungsvormerkung eingetragen, weil ich die früheren Grundbucheintragungen dabei nicht nachgeprüft habe (ich kannte ja die Vorgeschichte nicht).
Als nächstes versucht der Notar die Lastenfreiheit herbeizuführen und beantragt u.a. die Löschung der Nacherbenvermerks von 1992. Begründung: U. ist nicht nur Erbe des Vorerben, sondern auch Nacherbe nach dem ursprünglichen Eigentümer. Ich habe die Einziehung des Erbscheins nach dem ursprünglichen Eigentümers verlangt, der den Vorerben auswies, und die Erteilung eines neue Erbscheins, der den Nacherben ausweist. Trotz erheblicher Fristverlängerung ist nichts passiert, so dass ich den Antrag heute zurückgewiesen habe. Der Notar hat zuletzt einfach nicht mehr reagiert.

Leider liegt dahinter in der Grundakte bereits der Eigentumsumschreibungsantrag auf den Käufer, an den U. verkauft hat und für den ich die Auflassungsvormerkung eingetragen hatte. Und nach der Zurückweisung des Vorantrages ist er jetzt an der Reihe. Ich habe ihn noch nicht abschließend durchgeprüft, aber es sieht alles gut aus. Meine Frage ist jetzt: Kann ich diesen Vertrag überhaupt vollziehen, wenn ich weiß, dass U evtl. gar nicht der richtige Grundstückseigentümer ist? Denn der Nachweis dafür wurde mir ja nicht vorgelegt. Aber wenn nicht, was mache ich statt dessen? Mit der Suche habe ich nichts passendes gefunden, aber vermutlich finde ich einfach nur nicht die richtigen Stichworte... Für ein paar Denkanstöße wäre ich sehr dankbar.

2 Gläubiger UND 2 Schuldner

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Huhu,
die anderen Threads zu dem Thema beschäftigen sich irgendwie alle mit Gesamtschuldner- oder Gläubigerschaften, ich hab aber das Problem, dass laut Titel keins von beidem vorliegt.

Titel: Beklagtenpartei zahlt an Klagepartei X,-€. Beide Parteien bestehen je aus 2 Leuten. Daher: § 420 BGB - kopfteilig auf beiden Seiten.
(Dass der KFB meine Meinung nach grottenfalsch ist, sei mal dahingestellt; das darf ich als dummes ZV-Gericht ja nicht prüfen/beanstanden -.-)

Im mir vorliegenden PfÜB-Antrag sind sowohl beide Gläubiger als auch beide Schuldner aufgeführt.
Frage: Wie viele PfÜBse brauche ich hier?

K1 gg. B1
K1 gg. B2
K2 gg. B1
K2 gg. B2
iHv jeweils 1/4 der Forderung?

Das erscheint mir rechtlich richtig, praktisch jedoch absolut grauenvoll.

Hat da jemand eine Idee? (bevor ich hier tatsächlich 4x Kosten lostrete...)

LG, Zahira

Beamter auf Widerruf BaWü

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Zum 1.9.18 fange ich das Gerichtsvollzieher-Studium in Schwetzingen an, jedoch bin ich aktuell noch als Widerrufsbeamter in der Finanzverwaltung BaWü. Gibt es eine Frist bis wann ich den Entlassungsantrag spätestens gestellt haben muss (Zeitpunkt der Entlassung wäre ja der 31.08.18) ? Aus § 31 Abs. 3 LBG BW werde ich leider nicht wirklich schlau.:gruebel: In § 31 Abs. 3 Satz 2 LBG BW steht ja, dass die Verwaltung die Entscheidung aus zwingenden dienstlichen Gründen um 3 Monate hinauszögern kann. Welche Gründe könnten seitens der Verwaltung entgegenstehen, meinem Wunschtermin nicht zu entsprechen ?

Litauische Firma UAB als Käufer

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Hallo liebes Forum,

ich bräuchte mal eure Hilfe.
Mir liegt ein Antrag auf Eigentumswechsel vor. Käufer ist die X-UAB (geschlossene Aktiengesellschaft nach Litauischem Recht). Beigefügt hat der Notar einen Handelsregisterauszug aus Litauen aus dem sich die Einzelvertretungsberechtigung des Direktors ergibt.

Laut Meikel Internationale Bezüge Rdnr. 136, ist nicht klar, wie die Vertretung nachgewiesen werden kann.
Gibt es hier jemanden der einen solchen Fall schon einmal hatte??

Bin über jede Hilfe dankbar.

Viele Grüße
Melanie

Erhöhung Pfändungsfreibetrag § 850k ZPO

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Der Schuldner beantragt in regelmäßigen Abständen die Freigabe von Fahrtkosten. Er ist selbstständig und hat einen Auftraggeber (für mich Scheinselbständigkeit, aber das ist ein anderes Thema). Er bekommt vom Auftraggeber aufgrund von ihm erstellter Rechnungen Fahrtkosten in Höhe von 0,30 € pro km erstattet. Dies bestätigt der Auftraggeber auch jedes Mal, dass das Geld, was auf dem Konto eingeht nur für diese Rechnungen und die Fahrtkosten erstattet wird.

Jetzt macht der Schuldner aber zusätzlich einen Extrabonus wegen Entfernung in Höhe von 10,00 € geltend. Ist dies nicht von den 0,30 € abgedeckt? Der Auftraggeber hat dieses Geld bereits auf das Konto eingezahlt.

Wie seht ihr das?

Aufeinandertreffen von Art. 233 §§11 EGBGB und eheliche Vermögensgemeinschaft

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Im Grundbuch stehen A und B in ehelicher Vermögensgemeinschaft. Es handelt sich außerdem noch um Bodenreformland.

A ist 1978 und B 1988 verstorben. Erben C, D und E beantragen die Grundbuchberichtigung als Schlusserben.

Wie trage ich jetzt C, D und E ein? Eigentlich zu 1/3 in nicht beendeter Vermögensgemeinschaft, was ja wohl Blödsinn ist oder?

Habt ihr eine bessere Idee?

falsche Miteigentumsanteile eingetragen

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Zunächst erst einmal allen Forummitgliedern ein schönes neues Jahr!

Ich habe folgendes Problem: Mit liegt das Schreibens eines Notars mit der Bitte um "Grundbuchberichtigung von Amts wegen" vor.
Sachverhalt:
Eingetragen in Abt. I war zunächst unter laufender Nr. 1 A als Alleineigentümer.
A hat 1/3 an Eheleute B je zur Hälfte verkauft; die Eintragung lautet: Sp. 1.: 2a) Sp. 2: A - zu 2/3- Sp 4: wie vor und aufgrund Auflassung vom ...
2b) I. B-Frau
II. B-Mann - I.+ II. zu je 1/2 -
- zu 1/3 -

Sodann hat A seine 2/3-Anteil a Eheleute C je zur Hälfte verkauft.
Die Eintragung lautet: Sp. 1: 3a) Sp 2: I. B-Frau Sp 4: wie vor und aufgrund Auflassung vom ...
II. B-Mann
- I + II zu je 1/2 -
3b) I. C-Frau
II. C-Mann
- I + II zu je 1/2 -

- a) und b) zu je 1/2 -

Es sind danach in Abt. II und III Belastungen auf den Anteilen 3a bzw. 3b eingetragen worden; in den Bewilligungen ist jeweils der richtige Anteil, also 1/3 zw. 2/3 angegeben.

Ist Berichtigung (ggf. auf Antrag eines Miteigentümers und Anhörung der Berechtigten/Gläubiger) möglich, weil sich die Unrichtigkeit direkt aus dem Grundbuch ergibt ("wie vor ...")?
Oder muss ein Widerspruch eingetragen werden?

Kostenfestsetzungsbeschluss über 0 €?

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Hallo, es handelt sich um eine F-Sache (Beschwerdeverfahren). Sowohl der Astin als auch dem AG wurden jeweils VKH ohne ZB bewilligt.
Der AG obsiegt, die Astin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Anwalt des AG rechnet über die VKH eine Vorschuss ab, u. z. zunächst nur die Verfahrensgebühr. Nach Abschluss des Verfahrens reicht er einen KFA gegen die Gegenseite ein, in dem auch eine Terminsgebühr abgerechnet wird. Diese möchte ich nicht festsetzen und schreibe den Anwalt entsprechend an. Er sieht es anders und reicht gleichzeitig einen VKH-Antrag über alle Kosten ein. Diese sind aufgrund des Streitwertes deckungsgleich mit den Wahlanwaltsgebühren.
Zuständig für die Festsetzung der VKH ist ein anderer Sachbearbeiter. Setzt dieser jetzt wie beantragt fest, würde der Anspruch komplett auf die Landeskasse übergehen. Kann ich einen KFB mit 0 € erlassen?

Auflösung/Beendigung GmbH (trotzdem bisheriger GF Liquidator?)

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Folgendes Problem beschäftigt mich:

Wir haben die Auflösung und gleichzeitige Beendigung einer GmbH zum Handelsregister angemeldet.

Eine Versicherung, dass kein Gesellschaftsvermögen etc. etc. da ist, ist erfolgt.

Nun kommt eine Zwischenverfügung des HR, dass noch anzumelden ist, dass der bisherige GF Liquidator geworden ist, da dies kraft Gesetzes mit Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses geschah.

Ich gestehe: Ich verstehe nur Bahnhof!? :confused:

Kann mir jemand auf die Sprünge helfen?

Muss wirklich angemeldet werden, dass der bisherige GF Liquidator geworden ist, obwohl doch keine Liquidation stattfindet? :oops:
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