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Ordnungsgeld Kostenfestsetzung

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Moin,

habe mehrere Beschlüsse, durch die der Antragsgegner zur Zahlung von Ordnungsgeld angewiesen wurde. Die Kosten des Verfahrens trägt ebenfalls immer der Antragsgegner. Der Vertreter des Antragsstellers rechnet pro Beschluss mit einer 1,3 VG nach Nr. 3100 ab inkl. Umsatzsteuer und Auslagen.
Ist das so i O?

mfg

Vergütungsanspruch gg Schuldnerin am Ende WVP

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Hallo zusammen,

ich hatte Ende letzten Jahres folgendes Verfahren auf meinem Tisch.

Insolvenzverfahren wurde am 2011 eröffnet. Nun war der Zeitpunkt für die Einreichung des Abschlussberichtes gekommen. In dem Verfahren wurde keine Kostenstundung beschlossen. Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde ein Kostenvorschuss gezahlt und ein minimaler Überschuss von knapp 200 Euro ist noch übrig.

Ich habe den Vergütungsantrag für die Zeit der WVP gestellt. Heute rief mich der Rechtspfleger an und fragte mich, ob wir die Schuldnerin bzgl. des Vergütungsanspruches informiert haben. Haben wir blöderweise noch nicht gemacht. Der Rechtspfleger ist so nett und erledigt dies für uns.

Nun habe ich einige praktische Fragen hierzu: wir haben in diesem Verfahren keinen Vergütungsvorschuss abgerechnet, d. H. Es ist noch die komplette Treuhändervergütung für 4 Jahre zu zahlen.

1. Wann informiere ich den Schuldner darüber, dass er die Kosten zu zahlen hat? 2. Wie ist es denn dann mit dem Vergütungsantrag? Wenn der Schuldner bereits die Treuhändervergütung gezahlt hat, ist dann trotzdem ein Antrag zu stellen? Wird auch ein restlicher Vergütungsanspruch von € 0,00 per Beschluss festgesetzt?
3. ist der Treuhänder auch verpflichtet, auf die Möglichkeit eines Kostenstundungsantrages hinzuweisen?


vielen Dank für eure Hilfe.

Tod des Schuldners in WVP

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Hallo zusammen,

mein Schuldner ist kurz nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstorben. Das Erbe wurde ausgeschlagen. Der Nachlass ist überschuldet und ein Nachlassverwalter wird eingesetzt. Die Schlüssel für die Wohnung des Schuldners hat das Amtsgericht.

Nun teilte mir die Mutter des verstorbenen Schuldners mit, dass sich der Schuldner noch während des laufenden Insolvenzverfahrens ein neues Handy gekauft hat. Mein erster Gedanke war, dass es ja zur Insolvenzmasse gehört. Rechnung liegt wohl auch in der Wohnung. Nähere Angaben zum Handy konnte mir die Mutter des Schuldners nicht machen.

Folgende Fragen habe ich nun zu dem Sachverhalt: Wohin gehört das Handy? Zum Nachlass oder zur Insolvenzmasse? wenn das Handy zur Insolvenzmasse gehört und wertvoll ist, müsste der Treuhänder m. E. eine Nachtragsverteilung beantragen.

Wie werden die Anträge auf Erteilung der RSB bei euren Gerichten behandelt? Werden die Anträge "aufgehoben", weil der Schuldner verstorben ist? Oder gibt es Gerichte, bei denen es anders gehandhabt wird?

Vielen Dank für eure Hilfe.

Verjährung § 79 Nr. 3 StGB

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Hallo Zusammen !

Folgendes Problem :

Der VU ist wegen einer EFS 100 TS u je 10,-- € bundesweit zur Festnahm ausgeschrieben. Die Verjährung tritt am 13.05.2020 ein.

Nunmehr nach erhalte ich in der Akte eine Nachricht über das BKA, das es einen Treffer (Fingerabdruckvergleich) mit einem in der JVA Wiener-Neustadt einsitzenden UHäftling gab.

Also ruht meine Verjährung seit 07.12.201 TB (Tag der Festnahme in Wien).

Wie bekomme ich ein Enddatum, damit meine Verjährung wieder beginnt.

Darf ich eine Anfrage direkt nach Österreich oder ggf. über den RechtshilfeStA machen ?

Oder soll ich zu Gunsten des VU das ursprüngliche Verjährungsdatum beibehalten ?

Wer hat diesbezüglich Erfahrungswerte oder eine Idee ?

Gruß aus Osnabrück

§ 1365 BGB ja oder nein?

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Veräußerer überlässt ohne Gegenleistung ein Betriebsgrundstück an gemeinsame Kinder in GbR. Zu § 1365 BGB erklären die Beteiligten:

Ehegatte des Veräußerers bräuchte einen Betreuer, hat aber keinen. Es liegen keine bindenden erbrechtlichen Verfügungen vor. Restvermögen des Veräußerers nach Überlassung beträgt ca. 12% des vorherigen Gesamtvermögens. Gesamtvermögen ist so im Bereich 500.000 Euro, also nicht so klein wie im BGH-Fall , aber auch nicht groß. Sie meinen, dass man keine Zustimmung braucht, da es nicht das ganze Vermögen i.S. von § 1365 BGB sei.
Notar belehrt umfassend über Rspr., 10% und 15%-Grenze bei größeren und kleineren Vermögen, mögl. Folgen usw.

Würdet ihr eine Zustimmung des Ehegatten verlangen?

Pflicht zum Hinweis auf mögliche steuerrechtliche Beratung?

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Guten Morgen zusammen,


unser OLG hat eine Sensibilisierung in den Bezirk gegeben.
Ein Landgericht hat im Rahmen der Prüfung von hochvermögenden Betreuungsverfahren, einen Fall aufgetan, in welchem ein landwirtschaftliches Grundstück, welches im Eigentum zweier betreuter Geschwister stand, veräußert werden musste, weil ein Geschwister nicht über ausreichendes Einkommen/Vermögen zur Deckung der Heimkosten verfügte. Der Kaufpreis betrug ca. 580.000 €, die Genehmigungen wurden in beiden Verfahrenerteilt. Das Finanzamt erhob allerdings im Nachgang gegen die betreuten Geschwister zu je ½ Anteil Einkommenssteuer in Höhe von ca. 250.000 €, da das landwirtschaftliche Grundstück zu einem Betriebsvermögen zählte.

Das OLG geht davon aus, dass eine andere Art der Vertragsgestaltung gewählt worden wäre, wenn eine steuerliche Beratungdes Betreuers erfolgt wäre und bittet die betr. Rechtspfleger für dieProblematik zu „sensibilisieren“.

So. Und was ist jetzt der Job des Betreuungsgerichts? Besteht evtl. im Rahmen der Aufsichtspflicht tatsächlich für uns die Verpflichtung die Betreuer darauf hinzuweisen, dass eine steuerrechtliche Beratung erfolgen muss/kann/soll – bei jedem Grundstückskauf bzw. –verkauf?


Gerade bei Berufsbetreuern sehe ich für mich da keine Erforderlichkeit, diese sollten bei übertragener Vermögenssorge schon selbst wissen, wann ein Steuerberater zu konsultieren ist oder nicht.

Bei ehrenamtl. Betreuern könnte man meiner Meinung nach allenfalls kurz darauf hinweisen, dass von hier aus keine steuerrechtliche Prüfung übernommen wird (so lese ich es oft im Grundbuch in not. Urkunden) und ggf. eine Steuerberater beauftragt werden kann. Von „müssen“ oder „sollen“ werde ich nicht sprechen, da im worst case steuerrechtlich alles unkritisch ist und der Steuerberater „für nix“ eine Rechnung schickt, die wir „veranlasst“ haben.



Wie seht ihr das?

Vielen Dank für Rückmeldungen!


Herausgabe bei Sicherungsvollstreckung ?

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Hallo zusammen,

ich habe einen Antrag zum Erlass eines Pfändungsbeschlusses zu bearbeiten (§720 a ZPO). Alles richtig bisher, aber die Anordnung der Herausgabe des Sparbuchs und Wertpapiere sowie der Zutritt zum Schließfach kann doch noch nicht im Pfändungsbeschluss noch nicht angeordnet werden oder ? So richtig finde ich nichts in den Vorschriften dazu.

Nach Vergütungserhöhung § 14 Absatz 3 Satz 2 InsVV reicht Masse nicht für Verteilung

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Folgendes Problem stellt sich uns gerade: In einem RSB-Verfahren verbleibt bei Ansatz der Mindestvergütung von 119,00 € eine Masse zur Verteilung auf die vorhandenen 38 Gläubiger. Wenn ich die Verteilung durchgeführt habe, erhöht sich die Mindestvergütung gemäß § 14 Absatz 3 Satz 2 InsVV um 350,00 € zzgl. Mehrwertsteuer. Berücksichtige ich die so erhöhte Vergütung vor Vornahme der Verteilung, da die Verfahrenskosten ja vorgehen, verbleibt kein Bestand mehr für die Verteilung. Die Verteilung kann ich daher nicht durchführen was dann aber wiederum dazu führt, dass die Vergütung sich nicht erhöht und lediglich die Mindestvergütung anzusetzen ist, so dass dann wieder ein ausreichender Bestand für die Verteilung vorhanden wäre. Und so drehen wir uns im Kreis. Über Eure Ideen hierzu würde ich mich freuen!

Erbteilsübertragung

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Im Grundbuch ist die Erblasserin X eingetragen. X ist jedoch nur Mitglied in einer nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft mit mehreren weiteren Erben. Da X nur Mitglied der Erbengemeinschaft war, ist eine Erbauseinandersetzung (mit Auflassung) folglich nicht möglich. Somit hat der Notar richtigerweise eine Erbteilsübertragung beurkundet und eingereicht. In der Urkunde treten Erbe A + B als einzige Erben nach X zu je 1/2 auf, wobei B (B ist inzwischen nachverstorben) ihren Erbteil an A dinglich übertragen hat. Dem Notar habe ich mitgeteilt, dass noch ein Erbnachweis nach X vorzulegen ist. Nach Rücksprache mit dem Nachlassgericht werden wohl A,B und C Erben zu je 1/3 sein. Frage: Ist nun die Erbteilsübertragung von B auf A (nur 1/3 Erbanteil) wirksam. (§ 139 BGB?)

Verlängerung des Verfahrens

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Der 2. Versteigerungstermin steht kurz bevor, nachdem im 1.Termin keine Gebote abgegeben worden sind. Es ist nicht mit Geboten zu rechnen.
Nun fragt der Gläubiger an, der bisher nur aus seinem dinglichen Recht betreibt, ob es möglich wäre, durch Beitritt mit der weiteren, persönlichen Forderung zu erreichen, dass es für diese Forderung zwei weitere Termine geben könnte.
Ich bin neu im Fach und habe erstmal nichts dazu gefunden...

Beratungshilfe wegen Pfändung bei Insolvenz

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Hallo zusammen,

ich habe einen Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfevorliegen. In diesem wird Beratungshilfe begehrt, da wohl Pfändungenvorgenommen wurden trotz laufendem Insolvenzverfahren und es sich umInsolvenzgläubiger handeln würde.
Nun bin ich der Meinung, dass die Voraussetzungen für BerH nichtvorliegen:
Zum einen handelt es sich doch bei der Pfändung um ein gerichtlichesVerfahren? Für die Erinnerung gegen den Pfändungsbeschluss kann doch lediglichPKH bewilligt werden und keine BerH?

Zum anderen kann Sie sich doch als andere Art der Hilfe anden Insolvenzverwalter wenden. Dieser würde sich doch ohnehin wehren, wenn beider Pfändung was nicht richtig wäre?

Würde mich über andere Meinungen freuen

Liebe Grüße,
Phantom

Zwangssicherungshypothek auf zwei 1/2 Anteilen

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Im Grundbuch sind A und B zu je 1/2als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen.

Vorgelegt werden zwei Vollstreckungsbescheide mit Gesamtschuldnervermerkund aus derselben Forderung, jeweils gegen A und gegen B.

Beantragt ist „…die Eintragung einer Zwangssicherungshypothekauf dem im jeweils hälftigen Miteigentum der Schuldner und Antragsgegner stehendenGrundstück der Gemarkung XXX Blatt XXX, BV-Nr. XXX, Flst. XXX“ .
Ich sehe hierin einen Antrag auf Eintragung zweier Zwangssicherungshypotheken (eine lastend auf dem ½ Anteildes A, eine lastend auf dem ½ Anteil des B) in Höhe der gesamten Forderung.

Wenn mach sich am Wortlaut des Antrags aufhält, könnte man auchvon einem Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek,lastend an dem gesamten Grundstück ausgehen.

Wie seht Ihr das?

Übertragung Nacherbenrecht auf befreite Vorerbin

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Hallo allerseits!
Leider konnte ich hier bislang zu „meinem“ speziellen Fall / Thema nichts finden:
Derzeit sind noch als Eigentümer im Grundbuch eingetragen die Eheleute Alma und Bert.
Bert ist 2012 verstorben.
Die Eheleute haben ein gemeinschaftliches (notarielles) Testament hinterlassen, in welchem sie sich gegenseitig zu befreiten Vorerben eingesetzt haben und die Kinder Christian und Dora zu Nacherben (Eintritt Nacherbfall: Tod des Vorerben).
Sofern ein Nacherbe vor Eintritt des Nacherbfalls stirbt oder aus anderen Gründen nicht Nacherbe wird, treten entsprechend der Regeln der gesetzlichen Erbfolge dessen / deren Abkömmlinge an dessen / deren Stelle. (…)
Das Nacherbenanwartschaftsrecht ist zwischen Erbfall und Nacherbfall nicht übertragbar, nicht verpfändbar und nicht vererblich, ausgenommen eine Veräußerung an den Vorerben. In diesem Fall entfällt auch jede ausdrückliche oder stillschweigende Ersatznacherbeneinsetzung.
Nun ist Dora 2014 gestorben.
In der nunmehr vorgelegten notariellen Urkunde werden diese Umstände geschildert und behauptet, dass Edith (Tochter der Dora) Ersatznacherbin sei (ohne irgendwelche Nachweise).
Sodann überträgt Edith „mit dinglicher Wirkung das (Ersatz)Nacherbenrecht auf die Vorerbin“. Die Löschung bereits eingetragener Nacherbschaftsvermerke wird bewilligt und beantragt. Des Weiteren wird dann im Folgenden noch die Auflassung erklärt („Alma und Edith sind sich einig darüber, dass das Grundstück …. auf die Erwerberin übergeht und bewilligen und beantragen die Eigentumsumschreibung im Grundbuch“).
Meiner Meinung nach benötige ich doch zunächst einen Erbschein nach Bert, aus dem hervorgeht, dass Edith Ersatznacherbin ist (als alleiniger Abkömmling von Dora).
Und dann stellt sich mir die Frage, ob diese Übertragung möglich ist?
Hatte jemand vielleicht schon einmal etwas Vergleichbares?

Ergänzungspfleger Volljährigenadoption

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Hallo zusammen,

lange bin ich für F- Sachen noch nicht zuständig und habe daher eine Frage, die für euch vielleicht glasklar ist.

Bestellt ihr im Falle einer Volljährigenadoption mit den Wirkungen gem. §1772 BGB für die mdj. Kinder des Anzunehmenden einen Ergänzungspfleger?

Liegtein konkreter erheblicher Interessengegensatz vor, nur weil ganzhypothetisch irgendwann mal eventuell (und das auch nur bei Vorliegen vongesetzlicher Erbfolge und Anfall an das Kind) das minderjährige Kind einegeringere Erbschaft von „den neuen Großeltern“ erhält als von den jetzigen? Istdas nicht etwas weit hergeholt?

Zudemist es völlig wurscht, ob das Kind der Adoption zustimmt oder nicht, dennwirksam ist sie ohnehin. Es bleibt lediglich die Gehörsrüge. Ein erheblicher konkreterInteressenkonflikt wurde zwar lt. Kommentierung für den Fall bejaht, in dem dieAdoption von der Einwilligung des Kindes abhängt (§ 1746 BGB), aber hier istdies ja gerade nicht der Fall. Anhaltspunkte für andere widerstreitende Interessen als eventuelle erbrechtliche habe ich vorliegend nicht.

Zudemheißt es weiter: „ Allein die Doppelstellung des Vormunds als Beteiligter als Beteiligter und zugleichgesetzlicher Vertreter des Mündels hat keinen Vertretungsausschluss nach §§ 1795, 181 zur Folge. Auchaus § 41 III FamFGergibt sich ein solcher nicht und eine Ergänzungspflegerbestellung kommt nur inBetracht, wenn der konkrete erhebliche Interessengegensatz positiv festgestelltist. Aus § 41 III FamFGergibt sich die Notwendigkeit der Bekanntgabe der gerichtlichen Genehmigungsentscheidunggegenüber dem gesetzlich Vertretenen. Zwar wird das rechtliche Gehör für denVertretenen grds durch seinen gesetzlichen Vertreter wahrgenommen. […]Der BGH hat- allerdings in einer Personensorgeangelegenheit - entschieden, dass einminderjähriges Kind als formeller Verfahrensbeteiligter, sofern es nichtverfahrensfähig ist, der gesetzlichen Vertretung im Verfahren bedarf und diesegrds von den sorgeberechtigten Eltern wahrgenommen wird unabhängig von ihrereigenen Verfahrensbeteiligung und den Eltern die Vertretungsbefugnis nichtentzogen werden kann, sofern die Interessenvertretung des Kindes durch dieBestellung eines Verfahrensbeistands bereits gewährleistet ist.“

Nun gibt §191 FamFG eindeutig vor, dass ein Verfahrensbeistand für Minderjährige zubestellen ist- laut Kommentierung müssen die aber Beteiligte des Verfahrenssein, was sie allein wegen der Pflicht zu Anhörung aber noch nicht sind (§ 7Abs. 6 FamFG).


Reicht esdaher (wie zumindest in einer Fundstelle benannt) aus, wenn die ElternGelegenheit zur Stellungnahme haben?

Danke und einen schönen Feierabend.

§ 66 Bundesnaturschutzgesetz und eingetragene Auflassungsvormerkung

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Hallo, ich hätte folgende Frage:

sofern nach dem Baugesetzbuch das Vorkaufsrecht ausgeübt wird kann die Gemeinde bei Auflassung aufgrund VKR-Ausübung um Löschung der eingetragenen AV des Erstkäufers ersuchen. Wie bitte bekomme ich dieAV raus wenn das VKR nach 66 Bundesnaturschutzgesetz ausgeübt wird bei Auslassung an eine Verbandsgemeinde? Der ursprüngliche Käufer wird wohl kaum eine Löschungsbewilligung abgeben, wo finde ich was dazu? Auch dass ein Lb. des Erstkäufers erfordlich ist?DANKE

Falsche Vermögensauskunft § 802c ZPO

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Hallo an die Gemeinde!

In der RASt kam heute eine Unterhaltsgläubigerin, welche einen Titel gegen ihren Ex hatte. Sie hatte auf Grund des Titels den GVZ zum Schuldner geschickt, sodass er ihm die Vermögensauskunft abnehmen sollte, was dann auch geschehen ist. Bevor der GVZ bei ihm klingelte, hatte der zuvor vermögende Schuldner alle Vermögenswerte beiseite geschafft, z.B. Lebensversicherung an Vater übertragen usw. Leider konnte ich ihr so recht nicht helfen. Eines ist klar, strafbar ist es. Sie hat es auch zur Anzeige gebracht.

Nun meine Frage. Ich hätte ihr sehr gerne geholfen. Ist es möglich, dass man einen weiteren Antrag zur Vermögensauskunft stellen kann, auch innerhalb der zwei Jahre? Kann man diesen Sachverhalt bereits unter § 802d Abs. 1 ZPO subsummieren? Liegt auf Grund der Vermögensverschiebung eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse vor? Wie kann man einem Gläubiger "in die richtige Richtung lenken" zwecks eines in der Sache dienenden Antrages ohne dabei rechtsberatend zu werden?

Oder hat die Schuldnerin lediglich die Möglichkeit die Rechtshandlungen des Schuldners anzufechten (§ 3 Abs. 2 AnfG)?

Benachrichtigung Testamentseröffnung

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Hallo ihr,
Ich habe hier im Forum viel darüber gefunden, WEN ich von der Testamentseröffnung benachrichtigen muss, allerdings nichts darüber, wie die Benachrichtigung aussehen muss.

Schickt ihr grundsätzlich das Testament mit Eröffnungsprotokoll? Oder nur das Testament? Und in welcher Form? In beglaubigter Ablichtung oder einfache Kopie?

Macht ihr dabei Unterschiede zwischen den Beteiligten? (Testamentserbe z.B. Protokoll + Testament in beglaubigter Ablichtung, ausgeschlossene gesetzliche Erben nur das Testament in einfacher Kopie o.ä.?)

Hier herrscht durch die Reform etwas Verwirrung, da es an dem verschiedenen Nachlassgerichten total unterschiedlich gehandhabt wurde und jetzt alle Ansichten zusammentreffen.

Vielen Dank für eure Hilfe :)

Vorerbschaft ausgeschlagn; Nacherbfall mit Tode

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Guten Morgen zusammen,

ich habe folgendes Problem:

M hat seine (mittweile Ex-) Ehefrau als Vorerbin eingesetzt. Die Kinder der Frau als Nacherben.
Die Ehe ist schon lange geschieden und er neu verheiratet, aber da es ein Einzeltestament ist spielt das m.E. keine Rolle.
Die Exfrau hat nun ausgeschlagen, Nacherbfall tritt ein bei Tode der Vorerbin. Gibt es hier eine analoge Anwendung "Tode=Wegfall" und der Nacherbfall tritt ein oder greift die gesetzliche Erbfolge?
Und müssten die Nacherben im Falle eines Erbscheinsantrages zur ges. Erbfolge angehört werden?

Erbscheinserteilung aufgrund Testament

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Guten Morgen,

ich habe einen Erbscheinsantrag aufgrund gewillkürter Erbfolge. In dem setzt der verstorbene Ehemann sein Ehefrau und anschließend seine Kinder (Berliner Testament, Einheitsprinzip) ein. Soweit ist mir als Anfänger alles klar.
Jetzt stellt sich mir nur die Frage brauch ich hierfür öffentliche Urkunden? .M. E. nicht. Vielleicht Personalausweis, Heiratsurkunde ?

Wie handhabt ihr das in der Praxis?
Lasst ihr die Echtheit an Eides statt versichern?

Berichtigung Vertragsgegenstand aufgrund Vollmacht

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Hallo,

an ebenerdigen Terrassen im Erdgeschoss wurde in der Teilungserklärung unzulässigerweise Sondereigentum gebildet. Gleichzeitig wurde auch ein Sondernutzungsrecht an den Terrassen sowie der angrenzenden Gartenfläche begründet und den Erdgeschosswohnungen zugewiesen. Diese widersprüchliche Regelung wurde hinsichtlich des Sondereigentums durch Eigenurkunde inklusive Bewilligung geändert. Entsprechende Bevollmächtigung lag vor. DerAufteilungsplan nebst Abgeschlossenheitsbescheinigung war korrekt. Die Eintragung ist erfolgt.

Die Wohnungseigentumseinheiten im Erdgeschoss wurden vor Vollzug der Teilungserklärung bereits verkauft. In den nun vorliegenden Kaufverträgen ist das Sondereigentum noch falsch beschrieben, die Terrassen sind dort also noch als zum Gegenstand des Sondereigentums zugehörig angegeben. Gleichzeitig wird aber auch das zugewiesene SNR verkauft. In den Plänen, die den Kaufverträgen beigefügt sind, sind die Terrassen mit der Zahl der Wohnung versehen, also auch als Sondereigentum ausgewiesen. Es liegen Anträge auf Eintragung von Auflassungsvormerkungen und Grundschulden vor.
Ich habe auch hinsichtlich der Kaufverträge und Grundschuldbestellungsurkunden um Berichtigung gebeten. Mir wurde eine Erklärung eines Notarmitarbeiters vorgelegt, in dem die Urkunde in dem unter Bezug auf seine Vollmacht der Vertragsgegenstand "ausgetauscht" wurde.


Ziffer X der Urkunde wird wie folgt berichtigt:

Mit vorgenannter Teilungserklärung wurde u.a. gebildet:
SE an der Wohnung im Erdgeschoss, im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 1

und nicht
SEan der Wohnung nebst Terrasse im Erdgeschoss, im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 1

Die entsprechende Eintragung in das Grundbuch wird hiermit bewilligt und beantragt.


Die Vollmacht des Notariatsangestellten beinhaltet das Recht alle Nachtragserklärungen zu dieser Urkunde abzugeben, soweit diese zur Wahrung derselben im Grundbuch überhaupt erforderlich werden sollten.
Da der Vertragsgegenstand geändert wurde, habe ich Bedenken, eine Eintragung aufgrund dieser Berichtigungsurkunde vorzunehmen. Der Käufer geht ja davon aus, dass er Sondereigentum an der Terrasse erwirbt. Anderseits ist die Bildung von Sondereigentum an diesen Terrassen gar nicht möglich. Aber dann wäre eher der Weg über eine Berichtigung durch den Notar nach § 44a BeurkG gegeben.

In welcher Art muss vorliegend die Urkunde berichtigt werden? Ich danke schon mal für eure Hilfe.
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