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Widerspruch nach § 882 d ZPO - unzuständiger Gerichtsvollzieher

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Hallo,

ich habe gerade meinen ersten Widerspruch nach § 882 d ZPO auf dem Schreibtisch liegen.
Der Schulder gibt an, seit zwei Jahren nicht mehr im hiesigen Gerichtsbezirk zu wohnen. Die Post habe er nie erhalten und erst jetzt Kenntnis vom Verfahren erlangt. Die Gerichtsvollzieherin, die das Verfahren bearbeitet hat, sei im Übrigen unzuständig gewesen.

Tatsächlich ergibt eine EMA-Anfrage, dass der Schuldner seit Jahren nicht mehr im hiesigen Bezirk wohnt.

Die Handakte der Gerichtsvollzieherin ergibt folgendes:

Die Zustellungen an den Schuldner sind immer durch die Post erfolgt und förmlich wirksam. Sie sind durch Einlegung in den Briefkasten erfolgt. Der Vater des Schuldners wohnt noch unter der alten Anschrift. Der Gläubiger hatte diese Anschrift mitgeteilt.
Laut Aktenlage konnte die Gerichtsvollzieherin also nichts von der neuen Anschrift des Schuldners wissen.


Ist dem Widerspruch stattzugeben?

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