Auf Gläubigerantrag hin ist das Verfahren (Regelinsolvenz, natürliche Person) eröffnet worden; ein Hinweis auf die Möglichkeit eines Eigenantrags mit Restschuldbefreiungsantrag war nicht erteilt worden.
Später wurde unter Nennung der §§ 20, 286-303 InsO Frist von zwei Wochen für einen Restschuldbefreiungsantrag gesetzt.
Hat jemand schon mal ausgefochten, ob eine solche Frist zulässig ist? Aus § 287 I 2 InsO lässt sie sich mangels Anknüpfungspunkt "Eigenantrag" eigentlich nicht herleiten...
:gruebel:
Später wurde unter Nennung der §§ 20, 286-303 InsO Frist von zwei Wochen für einen Restschuldbefreiungsantrag gesetzt.
Hat jemand schon mal ausgefochten, ob eine solche Frist zulässig ist? Aus § 287 I 2 InsO lässt sie sich mangels Anknüpfungspunkt "Eigenantrag" eigentlich nicht herleiten...
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