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Kein Hinweis § 20 II / § 287 I - Spätere Fristsetzung möglich?

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Auf Gläubigerantrag hin ist das Verfahren (Regelinsolvenz, natürliche Person) eröffnet worden; ein Hinweis auf die Möglichkeit eines Eigenantrags mit Restschuldbefreiungsantrag war nicht erteilt worden.

Später wurde unter Nennung der §§ 20, 286-303 InsO Frist von zwei Wochen für einen Restschuldbefreiungsantrag gesetzt.
Hat jemand schon mal ausgefochten, ob eine solche Frist zulässig ist? Aus § 287 I 2 InsO lässt sie sich mangels Anknüpfungspunkt "Eigenantrag" eigentlich nicht herleiten...
:gruebel:

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