Ich habe folgenden Fall:
A hat einen Erbschein beantragt, in welchem sie sich, B und C zu je 1/3 als Erbin beantragt. A und B sind verfeindet. B hat durch einen Anwalt vortragen lassen, dass man mit dem Ergebnis des Erbscheinsantrages einverstanden sei, dass aber B keine Kosten tragen wolle (es gab schon ein notarielles Testament). Nunmehr beabsichtigt A die Rücknahme des Erbscheinsantrages, um Kosten zu sparen (das notarielle Testament genügt entgegen erster Annahme). Sie hat aber Angst, dass B dann von ihr die Anwaltskosten verlangen will. Meines Erachtens spricht hiergegen schon, dass A und B hier keinerlei entgegen gesetzte Interessen verfolgten (der Erbschein hätte in jedem Fall wie beantragt erteilt werden müssen). Andererseits ist der Wortlaut der §§ 83, 81 FamFG inzwischen zweifelhaft.
Wie seht Ihr das? Muss man jetzt ggf. teure Erbscheinsanträge durchziehen, weil man bei einer Rücknahme (ausschließlich mit dem Ziel der Kostenersparnis) befürchten muss, die noch teureren Anwaltskosten des weiteren Miterben zu tragen?
Die Rechtsprechung hat sich, soweit ersichtlich, bisher nur mit kontradiktorischen Fällen (also gegensätzlichen Anträgen) befasst.
Danke und Gruß
Andydomingo
A hat einen Erbschein beantragt, in welchem sie sich, B und C zu je 1/3 als Erbin beantragt. A und B sind verfeindet. B hat durch einen Anwalt vortragen lassen, dass man mit dem Ergebnis des Erbscheinsantrages einverstanden sei, dass aber B keine Kosten tragen wolle (es gab schon ein notarielles Testament). Nunmehr beabsichtigt A die Rücknahme des Erbscheinsantrages, um Kosten zu sparen (das notarielle Testament genügt entgegen erster Annahme). Sie hat aber Angst, dass B dann von ihr die Anwaltskosten verlangen will. Meines Erachtens spricht hiergegen schon, dass A und B hier keinerlei entgegen gesetzte Interessen verfolgten (der Erbschein hätte in jedem Fall wie beantragt erteilt werden müssen). Andererseits ist der Wortlaut der §§ 83, 81 FamFG inzwischen zweifelhaft.
Wie seht Ihr das? Muss man jetzt ggf. teure Erbscheinsanträge durchziehen, weil man bei einer Rücknahme (ausschließlich mit dem Ziel der Kostenersparnis) befürchten muss, die noch teureren Anwaltskosten des weiteren Miterben zu tragen?
Die Rechtsprechung hat sich, soweit ersichtlich, bisher nur mit kontradiktorischen Fällen (also gegensätzlichen Anträgen) befasst.
Danke und Gruß
Andydomingo