Kann man in folgendem Fall eine beantragte Verfahrensverbindung vornehmen:
Zwei Grundstücke i.S. der GBO; Eigentümer beider Grundstücke sind A und B zu je 1/2 Anteil; die Grundstücke bilden eine wirtschaftliche Einheit
In das Grundstück G1 wird dinglich aus einer Grundschuld vollstreckt (Verfahren 1), derselbe Gläubiger vollstreckt in das Grundstück G2 dinglich und persönlich aus einer Sicherungshypothek (Verfahren 2).
Die Grundstücke sind unterschiedlich belastet, der Sicherungshypothek gehen Rechte vor, einige Rechte lasten auch nur auf dem Bruchteilseigentum des A.
Der Gläubiger beabsichtigt wegen der persönlichen Forderung (gegen die Eigentümer A und B als Gesamtschuldner), die der Vollstreckung in das Grundstück G2 zugrunde liegt, den Beitritt zur Versteigerung des Grundstücks G1 zu erklären.
Nach Beitritt müssten dann formal die Voraussetzungen des § 18 ZVG für eine Verbindung vorliegen, oder?
Auch wenn für das weitere Verfahren die persönlichen Ansprüche keine Rolle spielen werden, weil die dinglichen vorgehen, die aber für eine Verbindung nicht ausgereicht hätten (?).
Ein Kollege rät von der Verbindung ab wegen der komplizierten Berechnung der geringsten Gebote (Einzel-/Gruppen-/ Gesamtausgebot) und der Probleme bei der Verteilung.
Hat jemand evtl. Erfahrung damit?
Zwei Grundstücke i.S. der GBO; Eigentümer beider Grundstücke sind A und B zu je 1/2 Anteil; die Grundstücke bilden eine wirtschaftliche Einheit
In das Grundstück G1 wird dinglich aus einer Grundschuld vollstreckt (Verfahren 1), derselbe Gläubiger vollstreckt in das Grundstück G2 dinglich und persönlich aus einer Sicherungshypothek (Verfahren 2).
Die Grundstücke sind unterschiedlich belastet, der Sicherungshypothek gehen Rechte vor, einige Rechte lasten auch nur auf dem Bruchteilseigentum des A.
Der Gläubiger beabsichtigt wegen der persönlichen Forderung (gegen die Eigentümer A und B als Gesamtschuldner), die der Vollstreckung in das Grundstück G2 zugrunde liegt, den Beitritt zur Versteigerung des Grundstücks G1 zu erklären.
Nach Beitritt müssten dann formal die Voraussetzungen des § 18 ZVG für eine Verbindung vorliegen, oder?
Auch wenn für das weitere Verfahren die persönlichen Ansprüche keine Rolle spielen werden, weil die dinglichen vorgehen, die aber für eine Verbindung nicht ausgereicht hätten (?).
Ein Kollege rät von der Verbindung ab wegen der komplizierten Berechnung der geringsten Gebote (Einzel-/Gruppen-/ Gesamtausgebot) und der Probleme bei der Verteilung.
Hat jemand evtl. Erfahrung damit?