nach § 287 Abs. 2 tritt der schuldner für die Zeit der Wohlverhaltensperiode alle Bezüge aus einem Dienstverhältnis, also auch seine Bezüge z.B. als Soldat ab - was ist nun aber, wenn ein Soldat nur Übergangsgebührnisse nach § 12 SVG bezieht bezieht. Eigentlich zählen die doch zu den Bezügen, die abgetreten werden. Nun regelt aber § 48 Abs. 2 SVG, dass diese Ansprüche zwar pfändbar, nicht aber abtretbar sind. Wie kann man die über der allg. Pfändungsfreigrenze liegenden Bezüge trotzdem zu Masse ziehen ?
↧