Guten Tag,
es stellt sich die Frage, ob und wie man im Wege des Mahnverfahrens vorzugehen hat, wenn man lediglich vorgerichtliche Gebühren durchsetzen will. Die Hauptforderung war ein Unterlassungsanspruch, der durch Abgabe der Unterlassungserklärung bereits erfüllt ist. Die Nebenforderung betrifft eben Schadensersatz wegen der erforderlichen Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts, die noch durchzusetzen sind.
Man liest viel über die Geltendmachung dieser Forderung als Nebenforderung und die entsprechende Anrechnungsproblematik (3305). Aber hier wäre es doch die Hauptforderung oder?
es stellt sich die Frage, ob und wie man im Wege des Mahnverfahrens vorzugehen hat, wenn man lediglich vorgerichtliche Gebühren durchsetzen will. Die Hauptforderung war ein Unterlassungsanspruch, der durch Abgabe der Unterlassungserklärung bereits erfüllt ist. Die Nebenforderung betrifft eben Schadensersatz wegen der erforderlichen Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts, die noch durchzusetzen sind.
Man liest viel über die Geltendmachung dieser Forderung als Nebenforderung und die entsprechende Anrechnungsproblematik (3305). Aber hier wäre es doch die Hauptforderung oder?