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Zeitpunkt Aufhebung Sicherungsmaßnahmen beim schwachen vIV

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Ist an sich ein Thema, das in Richterzuständigkeit fällt, ich bin hier aber mit der Bearbeitung der Textvorlagen befasst und überlege gerade, ob es in diesem Bereich Vereinfachungspotential gibt, das wir dann diskutieren könnten.


Hier wird eigentlich immer ein schwacher vIV bestellt, ein starker vIV nur in Ausnahmefällen. Die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen bei Verfahrensbeendigung im Antragsverfahren (= Abweisung mangels Masse, Antragsrücknahme, Erledigung der Hauptsache, § 14 Abs. 3 InsO) erfolgt aber erst nach Rechtskraft der eigentlichen Beendigungsentscheidung.


Bekannt ist, dass die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen bei einem schwachen vIV in der InsO nicht ausdrücklich geregelt ist und man daher alles so oder so sehen kann.


Möglicherweise beruht o.a. Praxis auf der Annahme, dass gegen die Beendigungsentscheidung ein für begründet befundenes Rechtsmittel eingelegt wird und das Verfahren fortzuführen ist.


Im Zusammenhang mit der Einfügung der RMB in unsere eigenen Vorlagen ist mir aufgefallen, dass zumindest in manchen Fällen die vorstehende Annahme so nicht zutreffend sein kann, da nur noch gegen die Kostenentscheidung Rechtsmittel eingelegt werden kann (Antragsrücknahme, beidseitige Erledigungserklärung [incl. § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO]).


Wie wird die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen beim schwachen vIV andernorts gehandhabt?

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