Ich möchte mich nur kurz rückversichern, dass ich mich da nicht irre:
Im Kostenfestsetzungsverfahren vor dem Amtsgericht kann ich selbst auftreten, mich durch einen Anwalt vertreten lassen oder ausschließlich durch eine Person, die unter § 79 Abs. 2 ZPO fällt (hier meldet sich jemand, der nicht darunter fällt).
Die Zustellung des KFB kann aber an jede x-beliebige, von mir bevollmächtigte Person erfolgen, wobei eine schriftliche Vollmacht zur Akte (Hier: Alle Schreiben an mich senden Sie zukünftig bitte an x, dieser hat Vollmacht) ausreicht. Fällt das unter § 171 ZPO? Oder worunter sonst?
Hier geht es nur um die Zustellung des KFB, das Urteil wurde noch an den Beklagten selbst zugestellt, da sich sein Bevollmächtigter erst später gemeldet hat.
Im Kostenfestsetzungsverfahren vor dem Amtsgericht kann ich selbst auftreten, mich durch einen Anwalt vertreten lassen oder ausschließlich durch eine Person, die unter § 79 Abs. 2 ZPO fällt (hier meldet sich jemand, der nicht darunter fällt).
Die Zustellung des KFB kann aber an jede x-beliebige, von mir bevollmächtigte Person erfolgen, wobei eine schriftliche Vollmacht zur Akte (Hier: Alle Schreiben an mich senden Sie zukünftig bitte an x, dieser hat Vollmacht) ausreicht. Fällt das unter § 171 ZPO? Oder worunter sonst?
Hier geht es nur um die Zustellung des KFB, das Urteil wurde noch an den Beklagten selbst zugestellt, da sich sein Bevollmächtigter erst später gemeldet hat.