Hallo,
folgender Fall:
die Stundung wurde rechtskräftig aufgehoben. Nunmehr wurde ein ST mit Anhörung zur beabsichtigten Einstellung nach §
207 InsO anberaumt (Beschluss v. 11.12.18). Dieser wurde dem Schuldner am 14.12.18 zugestellt.
- Zustimmung zur Schlussverteilung
- Einwendungen gegen SV, Anhörung zu § 207 etc
- Festsetzung der Vergütung des IV aus LK
- Hinweis darauf, dass die Verfahrenseinstellung unterbleibt, wenn ein Vorschuss auf die Verfahrenskosten geleistet wird
Nunmehr legt der Schuldner Rechtsmittel gegen den Beschluss ein.
Und er legt Einspruch ein, dass der festgesetzte Betrag nicht aus der Landeskasse gezahlt wird (vermutlich meint er eher den Vorschuss als die Vergütung).
Das Rechtsmittel begründet er so wie auch schon die Rechtsmittel zur Stundungsaufhebung.
Er habe alles immer ausgefüllt und abgegeben, nur der IV hat die Unterlagen zurückbehalten und liefert falsche Behauptungen.
Und dass er psychisch nicht fit ist etc.
Gegen was hat der Sch. denn nun Rechtsmittel eingelegt? Handelt es sich um eine Erinnerung (Richtervorlage) oder Beschwerde (LG)? :gruebel:
Lieben Gruß!