Also folgender Fall:
Anwalt hat BerH beantragt für eine Limited, die keinen Sitz in Deutschland hat. Der Sitz befindet sich in London. Der Geschäftsführer und einzige Gesellschafter der Limited hat seinen Wohnsitz in meinem Gerichtsbezirk und der Anwalt ist daher der Meinung, dass ich zuständig wäre.
In der Sache geht es um eine Forderung gegen die Aachen/Münchner-Versicherung. Meine Vorgängerin war der Meinung, dass nach § 4 Abs. 1 BerHG jedoch nicht mein Gericht zuständig ist, sondern das Gericht in dessen Bezirk das Bedürfnis für Beratung auftritt. Und das wäre wiederum da wo ein gerichtliches Verfahren anhängig gemacht werden müsste, wenn es denn zu einem käme. Und das wäre der Sitz der Aachener/Münchener-Versicherung. Das finde ich persönlich viel einleuchtender, weil meiner Meinung nach der Wohnsitz von Gesellschafter oder GF nichts mit der Zuständigkeit für die Ltd. zu tun hat, aber leider habe ich dazu nichts gefunden um meine Meinung zu untermauern.
Seht ihr das auch so? Oder bin ich da auf dem falschen Dampfer?
Und dann noch eine zweite Frage direkt dazu:
Um die Mittellosigkeit der Gesellschaft nachzuweisen hatte meine Vorgängerin eine Bilanz oder etwas ähnliches verlangt. Es wurde jedoch nur geantwortet, dass der Antragsteller keine Bilanz o.ä. erstellt hätte und daher auch keine Unterlagen vorlegen könne. Gibt es noch eine andere Möglichkeit die Mittellosigkeit einer Ltd. nachzuweisen, die ich dem Anwalt vorschlagen kann, denn ansonsten wäre der Antrag mangels Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohnehin zurückzuweisen... :/
Anwalt hat BerH beantragt für eine Limited, die keinen Sitz in Deutschland hat. Der Sitz befindet sich in London. Der Geschäftsführer und einzige Gesellschafter der Limited hat seinen Wohnsitz in meinem Gerichtsbezirk und der Anwalt ist daher der Meinung, dass ich zuständig wäre.
In der Sache geht es um eine Forderung gegen die Aachen/Münchner-Versicherung. Meine Vorgängerin war der Meinung, dass nach § 4 Abs. 1 BerHG jedoch nicht mein Gericht zuständig ist, sondern das Gericht in dessen Bezirk das Bedürfnis für Beratung auftritt. Und das wäre wiederum da wo ein gerichtliches Verfahren anhängig gemacht werden müsste, wenn es denn zu einem käme. Und das wäre der Sitz der Aachener/Münchener-Versicherung. Das finde ich persönlich viel einleuchtender, weil meiner Meinung nach der Wohnsitz von Gesellschafter oder GF nichts mit der Zuständigkeit für die Ltd. zu tun hat, aber leider habe ich dazu nichts gefunden um meine Meinung zu untermauern.
Seht ihr das auch so? Oder bin ich da auf dem falschen Dampfer?
Und dann noch eine zweite Frage direkt dazu:
Um die Mittellosigkeit der Gesellschaft nachzuweisen hatte meine Vorgängerin eine Bilanz oder etwas ähnliches verlangt. Es wurde jedoch nur geantwortet, dass der Antragsteller keine Bilanz o.ä. erstellt hätte und daher auch keine Unterlagen vorlegen könne. Gibt es noch eine andere Möglichkeit die Mittellosigkeit einer Ltd. nachzuweisen, die ich dem Anwalt vorschlagen kann, denn ansonsten wäre der Antrag mangels Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohnehin zurückzuweisen... :/