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Zuständigkeit für BerH für eine Limited

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Also folgender Fall:

Anwalt hat BerH beantragt für eine Limited, die keinen Sitz in Deutschland hat. Der Sitz befindet sich in London. Der Geschäftsführer und einzige Gesellschafter der Limited hat seinen Wohnsitz in meinem Gerichtsbezirk und der Anwalt ist daher der Meinung, dass ich zuständig wäre.

In der Sache geht es um eine Forderung gegen die Aachen/Münchner-Versicherung. Meine Vorgängerin war der Meinung, dass nach § 4 Abs. 1 BerHG jedoch nicht mein Gericht zuständig ist, sondern das Gericht in dessen Bezirk das Bedürfnis für Beratung auftritt. Und das wäre wiederum da wo ein gerichtliches Verfahren anhängig gemacht werden müsste, wenn es denn zu einem käme. Und das wäre der Sitz der Aachener/Münchener-Versicherung. Das finde ich persönlich viel einleuchtender, weil meiner Meinung nach der Wohnsitz von Gesellschafter oder GF nichts mit der Zuständigkeit für die Ltd. zu tun hat, aber leider habe ich dazu nichts gefunden um meine Meinung zu untermauern.
Seht ihr das auch so? Oder bin ich da auf dem falschen Dampfer?

Und dann noch eine zweite Frage direkt dazu:

Um die Mittellosigkeit der Gesellschaft nachzuweisen hatte meine Vorgängerin eine Bilanz oder etwas ähnliches verlangt. Es wurde jedoch nur geantwortet, dass der Antragsteller keine Bilanz o.ä. erstellt hätte und daher auch keine Unterlagen vorlegen könne. Gibt es noch eine andere Möglichkeit die Mittellosigkeit einer Ltd. nachzuweisen, die ich dem Anwalt vorschlagen kann, denn ansonsten wäre der Antrag mangels Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohnehin zurückzuweisen... :/

Formularzwang Zwangsvollstreckunsauftrag ab 01.04.2016

Einholung von Auskünften Dritter

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Ich nutze die Möglichkeit zur Einholung von Auskünften Dritter gerne, um das Vermögensverzeichnis insoweit zu überprüfen. Außerdem kann man hieraus gegebenenfalls auch neuere Erkenntnisse ziehen, wurde das Vermögensverzeichnis schon vor längerer Zeit abgegeben.

Nun ist es jedoch regelmäßig, wenn nicht sogar in 99 % der Fälle der Fall, daß der Gerichtsvollzieher auf einen Vollstreckungsauftrag zur Abnahme Vermögensverzeichnis + Drittschuldnerauskünfte mir zwar das Vermögensverzeichnis mit dem Vollstreckungstitel übersendet, die Drittschuldnerauskünfte aber nicht. Was ärgerlich ist, weil ich den Vollstreckungstitel dann wieder zusenden muß; Kosten + Zeitverlust.

Auch, wenn ich darauf hinweise, daß ich die Drittauskünfte trotz bereits vorliegendem Vermögensverzeichnis haben will, wird das gerne einfach übergangen/überlesen.

Wie sind denn hier die Erfahrungen?

Ermittlungen bei Erbausschlagung

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Ermittlungen zur Überschuldung des Nachlasses betreffend ein mdj. Kind sind nach § 26 FamFG vom Gericht durchzuführen. Bisher habe ich zwar manchmal lange gebraucht aber immer auf freiwilliger Basis letztlich Auskünfte erhalten.
Jetzt aber nicht. Gibt es eine gesetzliche Grundlage, um von Familienmitgliedern, die selbst ausgeschlagen haben , die Vorlage von Unterlagen durchzusetzen?
Das Kind ist m.E. noch Miterbe, solange die Ausschlagung nicht genehmigt ist. Aber kann das Familiengericht Auskunftsansprüche des Kindes durchsetzen ?
Es geht hier vor allem um Kontounterlagen vom Zeitraum des Todesfalls. Müsste mir ggf. die Bank Auskünfte erteilen? Aber dazu müsste ich erst mal wissen, welche Bank usw.

Terminsgebühr

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Fall:
Mahnverfahren, Klageverfahren,
Es ergeht ein Teil-Versäumnis- und Schlussurteil ohne mündliche Verhandlung gem. § 331 Abs. 3 ZPO.
Beklagte legt Widerspruch ein. Es kommt zur Güteverhandlung. Im Protokoll steht: Nach ausführlicher Erörterung erklärte der Beklagte, dass er den Einspruch gegen das VU zurücknimmt.
Klägervertreter erklärt Zustimmung und stellt Kostenantrag.

Es kommt der Festsetzungsantrag.
Der Klägervertreter beantragt eine 1,2 Terminsgebühr.

Hab bißchen Bauchschmerzen dabei, ob nicht doch eine 0,5 Terminsgebühr entstanden ist!

Wie seht ihr das?

Eine oder zwei Auflassungsvormerkungen ?

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Im Grundbuch sind zwei Eigentümer zu je 1/2 Anteil eingetragen. In einem Kaufvertrag verkauft jeder Miteigentümer 75/410 Anteil an X.
Bewilligt ist die Eintragung einer Vormerkung.
Muss nicht auf jedem Miteigentumsanteil eine entsprechende Vormerkung auf Übertragung eines 75/410 Anteils zur Eintragung bewilligt werden oder handelt es sich um einen Anspruch, der auf dem gesamten Grundstück eingetragen wird.
Wie seht ihr das ?

Zwangssicherungshypothek - öffentliche Lasten

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Hallo,

es liegt ein Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zugunsten der Stadtkasse X vor.

Forderung ist die Gewerbesteuer nebst Mahngebühren und Säumniszuschlägen.
Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen wird bestätigt.

Im Antrag steht noch,
"Im Falle von § 322 V AO anzukreuzen:
Die Zwasihyp ist aufschiebend bedingt, für den Fall, dass das Vorrecht gem. § 10 I Nr. 3 ZVG wegfällt".
Das Kreuz wurde gesetzt.

Das Vorrecht nach 10 I Nr. 3 ZVG gilt nur für öffentliche Lasten, die am Grundstück lasten, HRP ZVG, 9. Auflage RdNr. 74 ff.
Hierzu gehören gerade nicht Betriebssteuern wie Gewerbesteuer, s. RdNr. 75.


Brauch ich jetzt ein berichtigtes Ersuchen - oder kann ich das einfach ignorieren, weil § 322 V AO garkeine Anwendung findet und damit auch § 54 GBO nicht greift... :gruebel:

Titelumschreibung: Nachweis gem. § 727 ZPO

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Na, sowas hatte ich noch nicht:

Dem G steht eine durch Urteil gegen S titulierte Forderung zu.

Über das Vermögen des G wurde jetzt das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der Insolvenzverwalter des G verkauft die titulierte Forderung durch einen Kaufvertrag an D.

Genügt die Vorlage des von G und D unterzeichneten Kaufvertrages als Nachweis gem. § 727 ZPO:gruebel:

Vielen Dank

Vergütung Hausbesitzer: Grundschuld gegenrechnen?

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Folgender Fall: Betreuter wohnt seit kurzem im Heim, ist Eigentümer eines bis dahin selbstbewohnten Hauses.
Da er nun (dauerhaft) nicht mehr dort wohnt, kann es aus der Vermögensberechnung auch nicht mehr ausgenommen werden, soweit klar (Betreuer versucht gerade, Käufer/in zu finden).

Jetzt ist mir aber eines nicht ganz klar: Wie werden die Schulden (Darlehen für Hauskauf) dem Vermögen eigentlich gegengerechnet?

Will sagen:
Erstes Beispiel: Betreuter wohnt noch im Haus, Wert 100.000,-, sonstiges Vermögen 30.000,-, Grundschuld 90.000,-
Vermögend? Das Haus in dem er wohnt, soll ja nicht zählen. Und die GS?

Zweites Beispiel: Gleiche Konstellation wie oben, nur dass der Betreute jetzt eben ins Heim gezogen ist.

Irgendwie ist mir das nie richtig klar geworden.
Deshalb frage ich jetzt mal. :oops:

PKH auch für ZU-Kosten des vorl. Zahlungsverbotes?

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Dem Gläubiger liegt ein Beschluss (aus dem Jahr 2012) über die Bewilligung für die Zwangsvollstreckung vor, "so lange die Vollstreckung im hiesigen Amtsgerichtsbezirk erfolgt".
Im Ergebnis aktueller Ermittlungen wurde ein PfÜB veranlasst sowie aufgrund der besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit, welche objektiv vorlag, ein vorläufiges Zahlungsverbot vorgeschaltet. Gebührenrechtlich handelt es sich dabei um eine Angelegenheit. Somit dürften doch auch die Zustellkosten des Gerichtsvollziehers für die ZU des vorl. Zahlungsverbotes von der PKH abgedeckt sein.
Seht ihr das genauso und gibt es hierzu möglicherweise bereits passende Entscheidungen? Leider habe ich nichts wirklich passendes oder aktuelles gefunden...

Vollstreckung von Unterhalt in Großbritannien, Titel von 2001

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Hallo Zusammen, bei mir hat sich in der Vertretung eine Dame gemeldet, die einen dynamischen Unterhaltstitel aus dem Jahr 2001 in England vollstrecken möchte.
Nach Auskunft des Bundesamts für Justiz benötigt sie eine Bezifferung nach § 72 AUG.

Soweit so gut, aber benötigt sie nicht auch eine Vollstreckbarkeitserklärung? Habe gerade mal beim AG Wagendorf geschaut, was da passen könnte. Eine der EU-Verordnungen scheint nicht einschlägig zu sein, da der Titel zu alt ist. Laut AG Wagendorf findet das Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren nach den sonstigen Rechtsvorschriften (EUGVÜ, LugVÜ usw.) statt. Hat jemand Erfahrungswerte? Muster?

Verzicht durch den betreibenden Gläubiger

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Gläubiger A betreibt das Verfahren dinglich aus einer ZwaSi. Der Verkehrswert ist noch nicht mal festgesetzt. Jetzt hat er auf einen Teil seiner Forderung verzichtet und der Verzicht ist im GB eingetragen. Was passiert mit dem Verfahren? Eigentlich kann ich das Verfahren über den Teilbetrag, auf den er verzichtet hat, nicht mehr fortsetzen. Wenn ich das Verfahren teilweise aufhebe, nach welcher Vorschrift? Habt Ihr eine Idee?

Ablehnung der Übernahme der JugendV durch die StA

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Hallo,

ich habe mal eine Frage die sich auf den Erlass des JM NW vom 11.07.1991 und den Bericht der GeStA vom 30.04.1991 bezieht.

Folgender Fall ist hier an der hiesigen Behörde aufgetreten:
Der VU wurde zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren auf Bewährung verruteilt.
Diese Bewährung wurde zwischen zeitlich widerrufen, es wurde ein Teil der Strafe vollstreckt und es wurde die Restjugendstrafe erneut zur Bewährung ausgesetzt.

Sodann erfolgte erneut der Widerruf :)
Der Widerruf wurde durch das Amtsgericht eingeleitet und es wurde Überhaft notiert.

Aus der VG10 der JVA ist bereits ersichtlich das dem VU eine Unterbringung in einer anderen Sache bevorsteht (Orga-Haft).

Nunmehr wurde die Vollstreckung an die StA abgegeben.
Meine Kollegin hat die Übernahme zum jetzigen Zeitpunkt unter Hinweis auf die obengenannten Beschlüsse abgelehnt und ferner ausgeführt das es noch nicht feststeht ob und wann die hiesige Sache vollzogen wird.

Der zuständige Jugendrichter teilt diese Auffassung nicht und bittet um Entscheidung im Wege der Dienstaufsicht falls hier weiterhin eine anderslautende Auffassung besteht.Aufgrund von Urlaubsvertretung hab ich die Sache jetzt vorliegen :(

Zum näheren Verständnis:
Es wird hier auf § 85 Abs. 6 JGG abgestellt ... und auf das Wörtchen "vollzogen"
(6) Hat der Verurteilte das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet, so kann der nach den Absätzen 2 bis 4 zuständige Vollstreckungsleiter die Vollstreckung einer nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogenen Jugendstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung an die nach den allgemeinen Vorschriften zuständige Vollstreckungsbehörde abgeben, wenn der Straf- oder Maßregelvollzug voraussichtlich noch länger dauern wird und die besonderen Grundgedanken des Jugendstrafrechts unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Verurteilten für die weiteren Entscheidungen nicht mehr maßgebend sind; die Abgabe ist bindend. Mit der Abgabe sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Strafvollstreckung anzuwenden.

Meine Frage lautet daher jetzt:
Wie ist das Wort "vollzogen" zu verstehen? (auch hinsichtlich des obengenannten Erlass)
Soll davon ausgegangen werden, das eine Übernahme jederzeit abgelehnt werden kann, wenn die Strafe nicht direkt vollstreckt wird? Eine Überhaftnotierung reicht nicht aus?
Irgendwie herrscht hier ein wenig Unklarheit :confused:

Vormerkung für eine Vormerkung?!

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Hallo zusammen,

gebt bitte eure Einschätzung ab.
Ich habe einen Übertragungsvertrag vorgelegt bekommen, mit dem Antrag 1) dem Erwerber eine AV einzutragen und 2) dem Veräußerer eine Rückauflassungsvormerkung einzutragen. Rück-AV soll Rang vor AV haben.

Ich hab eine Zwischenverfügung wegen der Rück-AV gemacht mit der Begründung, dass sich der zu sichernde Anspruch gegen denjenigen richten muss, dessen Grundstück oder Recht am Grundstück von der Vormerkung betroffen wird. Schuldner des Anspruchs muss Eigentümer des Grundstücks sein.
[Ich weiß, das wird teilweise anders gesehen, nämlich dass der Eigentümer auf seinem Grundstück jede Belastung bewirken kann.]

Weiterhin habe ich darauf hingewiesen, dass die Rück-AV ja dann später mit dem Eigentumsübergang eingetragen werden kann. Sonst hat das auch immer so funktioniert. ;)

Jetzt hat der Notar eine berichtigte Erklärung dahingehend eingereicht, dass statt der Rück-AV eine Vormerkung für die Rück-AV eingetragen werden soll. Natürlich auch im Rang vor der Auflassungsvormerkung des Erwerbers.

Mir kommt das irgendwie spanisch vor. :gruebel: Oder sehe ich den Wald vor lauter Vormerkungen nicht mehr?
Für Kommentare wäre ich zutiefst dankbar. :)

Genehmigung aufschiebend bedingter KV + Auflassungsvormerkung

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Hallo Kolleginnen und Kollegen,

habe folgendes Problem vor mir liegen.

Herr X steht unter Betreuung. Zu seinem Betreuer wurde Sohn 1 bestellt. Der Aufgabenkreis umfasst "Verkauf und Übereignung des Grundstücks einschließlich Abgabe der ggf. erforderlichen Erklärungen zur Löschung und/oder Eintragung von Belastungen".

Sohn Nummer 2 wurde zum Verfahrenspfleger bestellt.

Sohn Nummer 3 sowie Tochter sind nicht am Verfahren beteiligt.

Eigentümer des Grundstücks ist zur 1/2 der Vater. Die andere Hälfte besteht aus Erbengemeinschaft Vater/ Sohne 1-3 / Tochter

Es liegt ein Verkehrswertgutachten bzgl. des Grundstücks vor. Dieses kommt zu einem Wert von 310.000.- Euro.

Nun wurde mir der Kaufvertrag vorgelegt. Verkauft werden soll zu einem Preis von über 500.000.- Euro. Käufer ist ein Lebensmittelhändler. Bis hierher kein Problem.

Nun ist jedoch in §y geregelt: Aufschiebende Bedingung / Bedingungsentgelt

Da dieser § sehr ausführlich ist beschränke ich mich auf das Wesentliche.

Der nachfolgende KV ist aufschiebend bedingt abgeschlossen mit Ausnahme der Vereinbarung in § z ( Auflassung). Der Vertrag erlangt volle Wirksamkeit, wenn alle unten genannten Bedingungen bis zum 30.11.2017 wie folgt eintreten:
-Erteilung einer bestandskräftigen und vollziehbaren Baugenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Lebensmittelmarktes
-Nichtvorhandensein von Nebenbestimmungen ( Auflagen) in der genannten Baugenehmigung
-Vorliegen eines Bodengutachtens des Käufers aus welchem sich keine Umweltschäden ergeben

Der Käufer verpflichtet sich, unabhängig von dem Eintritt der vorgenannten aufschiebenden Bedingungen ein Bindungsentgelt in Höhe von monatlich Summe S zu entrichten.
Sollte der Käufer erklären, dass die aufschiebenden Bedingungen nicht eintreten, verpflichtet sich der Käufer solange weiter zu leisten, bis eine Vermietung / Verwertung durch den Käufer erfolgt ist, längstens jedoch 6 Monate nach der Erklärung.

In § z ist dann geregelt:
Die Auflassung erfolgt erst nach der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises. Zur Sicherung des Anspruchs des Käufers auf Übertragung des Eigentums an dem verkauften Grundbesitz bewilligen und beantragen die Beteiligten die Eintragung einer Vormerkung.

Nun meine Fragen:
Kann Sohn 2 Verfahrenspfleger sein, wenn er gleichzeitig auch Verkäufer ist ? ( Mitglied der Erbengemeinschaft )

Viel wichtiger: Was kann bzw. muss ich genehmigen :gruebel::gruebel:. Der Kaufvertrag ist ja aufschiebend bedingt. Die Genehmigung hat doch immer unbedingt zu erfolgen. Der Kaufvertrag ist somit ja noch gar nicht geschlossen. Also kann ich ihn noch gar nicht genehmigen oder ?

Die Auflassungsvormerkung ? Würde ja unter § 1821 BGB fallen. Nun steht aber im Vertrag: "Zur Sicherung des Anspruchs des Käufers auf Übertragung des Eigentums an dem verkauften Grundbesitz". Nun ist doch aber noch gar nichts verkauft, wenn der KV bedingt ist ?

Ich hab echt einen riesen Knoten im Kopf. Und die Beteiligten sitzen mir mit Anrufen und Briefen auch im Nacken. Ich hoff ihr könnt mir helfen.

Herausgabe des Sparbuchs an das Kreditinstitut zum Nachtrag von Zinsen etc.

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Halli halloooo!

Ich habe hier ein Sparbuch welches hinterlegt wurde zu Gunsten der unbekannten Erben. Nun meldet sich das Kreditinstitut und teilt mit, dass ein Betrag i. H. v. ca. 5.000,00 EUR noch zum Sparbuch gehöre aber noch nicht nachgetragen sei im Sparbuch. Nunmehr möchte das Kreditinstitut das Sparbuch aus der Hinterlegung nehmen und nachtragen lassen.

Hatte jemand schon einmal so einen Fall? Kann ich da eine Herausgabe-AO an die Justizkasse schicken mit der Bitte, das Sparbuch an das Kreditinstitut herauszugeben? Oder erstelle ich einfach eine Annahme-AO und das Kreditinstitut muss ich mit der Justizkasse in Verbindung setzen, wie nun weiterverfahren wird, ob das Guthaben dem Sparbuch gutgeschrieben wird oder eingezahlt werden muss etc.

Ich tue mich etwas schwer damit, das Sparbuch einfach so herauszugeben, ohne dass das Kreditinstitut der unbekannte Erbe des Verstorbenen ist, also eigentlich nicht zu Herausgabe berechtigt.

Viele Grüße!!!

Änderung der Sonderurlaubsverordnung; "außergewöhnlich belastet" weggefallen

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Sehr geehrte Mitstreiter/-innen,

in Niedersachsen wurde zum 16.10.2015 die Sonderurlaubsverordnung geändert.

Bis zum dortigen Zeitpunkt galt gem. den Verwaltungsvorschriften zur Sonderurlaubsverordnung die außergewöhnlich Belastung i.S. des § 9a Abs. 2 S. 2 Nds. SUrlVO (a. F.) dann, wenn anzunehmen ist,dass im Urlaubsjahr
3.1.1 eine Häufung von akuten erkrankungsbedingten Betreuungsfällen eingetreten ist,
insbesondere durch mehrere Erkrankungen einzelner Kinder, Erkrankungen mehrerer
im Haushalt lebender Kinder oder bei Alleinerziehung und
3.1.2 glaubhaft gemacht wird, dass die Beamtin oder der Beamte über die Regeldauer von
vier Tagen Sonderurlaub hinaus mindestens weitere drei Arbeitstage im Urlaubsjahr
unter Inanspruchnahme von Erholungsurlaub, Zeitausgleich nach Arbeitszeitregelungen
oder Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge zur Kinderbetreuung aufgewandt
hat; Lehrkräfte können die Vorleistung von drei Arbeitstagen im Urlaubsjahr auch in
der Weise erbringen, dass sie für jeweils zwei Tage zusätzlichen Sonderurlaub zuvor
die nach § 4 Abs. 2 Satz 2 ArbZVO-Lehr ausgleichspflichtigen Unterrichtsstunden eines
Schultages zur Kinderbetreuung in Anspruch genommen haben.

Meine Frage wäre nur kurz, da die außergewöhnliche Belastung nicht mehr im in der Nds. Sonderurlaubsverordnung (n. F.) erwähnt wird, wie ihr damit umgeht? Die Verwaltungsvorschriften können doch so lange angewendet werden, bis neue herauskommen... :oops:

Ich würde eigentlich gerne weiterhin darauf bestehen, dass min. drei Arbeitstage im Urlaubsjahr..(s.o.).
oder wie seht ihr das?

Vielen Dank für eure Meinungen.:)


Hilfe bzgl. Rechtspflegerstudium

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Hey alle miteinander!

Ich bin neu hier, also falls es schon mal gefragt wurde, einfach Bescheid sagen und ich verschiebe/lösche den Beitrag.^^

Es geht um folgendes:

Ich bin in der Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten und beende im Sommer meine Ausbildung. Für den Beruf der Rechtspflegerin interessiere ich mich sehr. Habe vorher meine FOS Wirtschaft und Verwaltung gemacht.

Mein FOS-Zeugnis ist wirklich schlecht ausgefallen, da ich mich nicht wirklich drum gekümmert habe(3,0 Schnitt). Habe mich jetzt beim Gericht beworben für das Studium; gehe jedoch davon aus, die Absage in der nächsten Zeit zu erhalten.
Nun frage ich mich, ob die abgeschlosse Ausbildung auch als Studiumsberechtigung gleichgesetzt werden kann, und ich die Angabe über den Besuch der FOS nicht brauche, oder ob ich nach der Ausbildung das normale Abitur nacholen soll (natürlich berufsbegleitend). In der Berufsschule habe ich einen Schnitt von 2,2.

Ich hoffe ihr könnt mir helfen und bedanke mich schon mal im Voraus.

Liebe Grüße :)

Vertretungsnachweis VVaG

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Ich bräuchte kurze Nachhilfe im Vereinsrecht... :oops:

Mir liegt ein Kaufvertrag vor, in dem ein VVaG ein Grundstück erwirbt. Als Vertretungsnachweis liegt mir eine gesiegelte Erklärung der BaFin vor. Dort ist aufgeführt, wer den Verein wie vertreten darf.

Die Rechtsgrundlage hierfür ist mir bisher jedoch nicht bekannt. Ich dachte, ein Verein muss im Register eingetragen sein und sivh die Vertretung aus ebendiesem ergeben...? :gruebel:

Vielen Dank für Eure Hilfe!

Nachlass-Inso für den gesamten Nachlass nur mit Teilrechtserbschein

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Folgende Kostellation:

- Nachlass vollständig überschuldet. Erblasser war Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII neben einer schmalen Rente.
- Ehefrau (meine Betreute) in 2. Ehe hat durch Falschberatung (vor Einrichtung der Betreuung) den Nachlass nicht ausgeschlagen.
- Sie hat mir eine Liste von 5 Namen mit Geburtsdaten gegeben. Dies sind die angeblichen Kinder des Erblassers aus 1. Ehe.
- Keine Anfrage an Standesämter, wo die Kinder geboren sein sollen, hat einen Treffer erziehlt. Existens der Kinder nicht belegt.


Frage:

Kann man eine Nachlassinsolvenz trotz § 2040 I BGB mit einem Teilrechtserbschein über den gesamten Nachlass beantragen?
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