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Zustimmungsvorbehalt § 21 InsO, Pfändung Eigentümergrundschuld

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Ein vorläufiger Insolvenzverwalter hat die Eintragung der Verfügungsbeschränkung gemäß § 21 Abs. 2 Nr.2 2. Alt. InsO beantragt (Beschluss vom 22.09.15). Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden im Beschluss untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Diese Verfügungsbeschränkung wurde in Abt. II bereits eingetragen. In Abt. III sind zwei durch Tilgung aus Zwangshypotheken entstandene Eigentümergrundschulden eingetragen. Die Umschreibung auf den Eigentümer erfolgte im Zusammenhang mit einer früheren, inzwischen aufgehobenen Pfändung durch das Finanzamt. Diese Eigentümergrundschulden hat das Finanzamt erneut durch Pfändungsverfügung vom 06.10.15, zugestellt am 10.10.15 gepfändet und um Eintragung der Pfändung ersucht. Ein Antrag auf Eintragung der Verfügungsbeschränkung bei den Eigentümergrundschulden wurde durch den vorl. Inso-Verwalter noch nicht gestellt. Kann die Pfändung eingetragen werden? Da ich Urlaubsvertretung habe, wäre ich für eine kompetente Hilfe sehr dankbar!!

Berufungszulassungsverfahren / Berufungsverfahren Kosten

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Hallo,

komme hier nicht weiter...

Streitwert I. Instanz - 5.500 EUR

Bekl. hat Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt (Verwaltungsgerichtsbarkeit - die II. Instanz entscheidet über diesen Antrag. Bei Zulassung geht das Verfahren automatisch in das Berufungsverfahren über), diesem Antrag wird insoweit stattgegeben, als der Bekl. zur Zahlung von 200 EUR verpflichtet wurde. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt, der Bekl. hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Im Berufungsverfahren wird das Urteil der I. Instanz insoweit abgeändert, als der Beklagte zur Zahlung von 200 EUR verpflichtet wurde. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Kläger stellt nun KFA, für II. Instanz wird eine 1,6 Verfahrensgebühr aus 5.500 EUR geltend gemacht.

Gemäß § 16 Nr. 11 RVG bilden allerdings das Zulassungs- und das Berufungsverfahren eine Angelegenheit.

Vom Ansatz her hat der Kl. schon Recht. Nur kommt er dann besser, als die Kostenentscheidungen ihn gestellt haben. Mir kommt es aber auch nicht richtig vor, von der 1,6 Gebühr aus 5.500 EUR eine 1,6 Gebühr aus 200 EUR abzuziehen ...

Statistik, Liste 13 (§ 23 Absatz 1 Satz 1) Erläuterungen

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"Gerichtliche oder behördliche Ersuchen, Mitteilungenund Anzeigen, die unmittelbar zu einer Eintragung führen (z.B. Mitteilungengemäß §§ 23, 31 InsO, soweit für die Eintragung nicht gem. § 29 Absatz 1 HRVdurch der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig ist), sind wie ersteUrkunden zu erfassen."

Was genau zählt ihr für die Statistik mit Blick auf die Erläuterung Liste 13 (§ 23 Abs. 1 Satz 1)?

Anträge der Finanzämter auf Löschung v.A.w. gem. § 394 FamFG? behördliche Ersuchen, Mitteilungen, Anregungen die zur Löschung v.A.w. führen? behördliche Mitteilungen, die zur Löschung v.A.w. von Geschäftsführern führen?

Verteilungsfehler aufgrund eines fehlenden Massegläubigerverzeichnisses

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Hallo zusammen,
ich habe immer mal wieder folgenden Sachverhalt und wollte mal wissen, was ihr dazu sagt:

Grundsätzlich bestätige ich das Massegläubigerverzeichnis im Schlusstermin und nehme es als Anlage zur Niederschrift/Protokoll. In meinem konkreten Fall wurden bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens keine Masseverbindlichkeiten vom IV angezeigt. Entsprechend erfolgte in meinem Fall eine Verteilung an die Insolvenzgl. .Nun in in der WVP teilte mir der TH mit, dass eine Masseverbindlichkeit (Einkommenssteuerforderung) vorhanden ist und dieser Betrag damals vorrangig hätte befriedigt werden müssen.
Zur Beseitigung des Verteilungsfehlers hat der IV die Insolvenzgläubiger um Rücküberweisung der Insolvenzquote gebeten. Die Insolvenzgl. haben zurücküberwiesen und der TH hat den offenen Betrag an den Massegl. gezahlt.

Ich habe in der Akte aber kein bestätigtes Massegläubigerverzeichnis.:confused:
Es kommt immer mal wieder vor, dass Massegl. ohne entsprechende Aufnahme im Massegläubigerverzeichnis befriedigt werden.

Was meint Ihr? Muss ich hier noch was veranlassen?

Und wie wäre es, wenn eine Verteilung nach § 209 InsO an Massegläubiger, die nicht im Massegläubigerverzeichnis aufgenommen worden sind, erfolgt? So ein Fall habe ich auch gerade.

Lieben Gruß

Kosten des Streithelfers erstattungsfähig?

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Hallo,
laut Zöller sind die Kosten des Streithelfers nur dann erstattungsfähig, wenn dies im Urteil ausgesprochen wird. Wie ist es bei Vergleichen? Im vorliegenden Fall lautet die KGE, dass von den Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs die Beklagtenseite 10 % und die Klägerseite 90 % trägt. Jetzt möchte der Streithelfer der Beklagtenseite 90 % seiner Kosten gegen die Klägerseite festgesetzt bekommen und begründet dies u.a. mit dem BGH Beschluss vom 18.12.2013 Az V ZB 19/13, Rn 10. Muss eine spezielle KGE zugunsten eines Streithelfers nur im Urteil ausgesprochen werden, aber nicht im Vergleich?

Urteil zum Schonvermögen (im Thema Rechtssprechung)

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Leider bin ich nicht bei JURIS gemeldet. Um was handelt es sich dabei? Schonvermögen im Sinne von Selbstzahler? Gebühren für die Betreuung? Ist jemand so nett und klärt mich kurz auf?
Vielen Dank schonmal.

Höhe der Erledigungsgebühr, wenn keine Verfahrensgebühr geltend gemacht wird

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Folgender Fall:
Klage vor dem SG am 01.04.2013, eingereicht durch Rechtsanwalt A
Kläger wird für das Verfahren PKH unter Beiordnung des A bewilligt.
Am 01.09.2015 zeigt Rechtsanwalt B die Vertretung des Klägers an und bittet um seine Beiordnung.
Im Termin am 30.09.2015 wird der PKH-Beschluss dahingehend geändert, dass Rechtsanwalt B dem Kläger seit 01.09.2015 beigeordnet wird.
Das Verfahren endet im Termin durch Vergleich.
Rechtsanwalt A macht seine Verfahrensgebühr nach vv 3102 RVG a.F. geltend. Diese wird in Höhe der Mittelgebühr festgesetzt.
Rechtsanwalt B macht nach neuem Recht die Terminsgebühr nach vv 3106 RVG in Höhe der Mittelgebühr und die Einigungsgebühr 1005,1006 RVG in Höhe von 190 EUR geltend. Eine Verfahrensgebühr nach vv 3102 RVG verlangt er nicht.

Nach vv 1006 RVG n.F. entsteht die Erledigungsgebühr in Höhe der Verfahrensgebühr. Setzt man dem gegenüber kann wohl m.E. nur die Mindestgebühr sowohl der Verfahrensgebühr nach vv 3102 RVG n.F. (infolge zulässigen Gebührenaustausch begrenzt bis zur Höhe des geltend gemachten Gesamtanspruchs) und entsprechend der Erledigungsgebühr nach vv 1006 RVG n.F. in Höhe der Mindestgebühr festgesetzt werden.

Was meint ihr?

Erinnerungsführer ist verstorben

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In einer Grundbuchsache wurde Erinnerung gegen eine Zwischenverfügung eingelegt. Der Erinnerungsführer ist danach verstorben.

Über die Erinnerung und die Zwischenverfügung muss noch entschieden werden.

Was muss seitens des Grundbuchamts nun veranlasst werden?

Nachtrag Teilungserklärung - Neue Pläne

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Hallo,

Teilungserklärung nach § 8 WEG wurde beurkundet.
Pläne und weiteres wurden beanstandet.

Jetzt kommt ein Nachtrag zur Teilungserklärung, in dem es heißt "Aufteilung des Gebäudes erfolgt ausschließlich nach den neuen Aufteilungsplänen, zu denen das Landratsamt die Abgeschlossenheit am ... bescheinigt hat. Die früheren Aufteilungspläne sind damit hinfällig."

In der Urkunde wird weder auf die Durchsicht noch auf das Beifügen der Pläne verzichtet.
Urkunde wurde elektronisch eingereicht, die Pläne gesondert per Post mit einfachem Anschreiben.

Die Pläne sind doch aber entweder als Anlage anzusiegeln oder auf Durchsicht und Beifügen wird (bei Beurkundung) verzichtet und damit ist eine getrennte Einreichung möglich, oder?! Bei Verzicht und getrennter Einreichung sind die Pläne aber wenigstens genau mit Datum und AZ zu bezeichnen, oder?

Im BeckOK § 13a BeurkG RdNr. 4 steht: "Unterbleibt das Beifügen, obwohl die Beteiligten darauf nicht verzichtet haben, ist die Beurkundung unwirksam".

Seh ich das nun richtig, dass es nicht mal mehr reichen würden, wenn ich die Pläne zurückschicke und diese an die TE angesiegelt wieder hergeschickt werden?!
Dh. erneute Nachtragsurkunde in der auf die Pläne Bezug genommen wird und entweder wirklich auf Durchsicht und Beifügen verzichtet wird oder eben als Anlage angesiegelt wird?

Es verwirrt mich noch mehr, dass es im § 7 WEG, BeckOK, RdNr. 7 heißt: "Beifügen bedeutet hierbei nicht Mitbeurkundung als Anlage. Eine irgendwie geartete körperliche Verbindung mit der TE ist somit nicht erforderlich".
Damit wäre nicht mal bei der Teilung mit Unterschriftsbeglaubigung ein Ansiegeln mehr von Nöten?!...


Für Hilfe wäre ich sehr dankbar!

Klauselerteilung bei Verfahren § 797a ZPO

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Hallo und Guten Morgen allen im Forum !!!

Habe zum ersten Mal einen Antrag auf Klauselerteilung für ein Verfahren vor der Gütestelle.
Das Güteverfahren sit gescheitert, da der Antragsgegner nicht erschienen ist.
Die Bescheinigung über die Erfolglosigkeit eines Sühneversuchs vor der Schiedsstelle liegt im Original mit Siegel und Unterschrift vor.:gruebel:

Wer kennt sich aus bzw. hatte so ein Verfahren schon? Welche Kosten entstehen?:gruebel:

Mein Plan ist, die Klausel auf dem Original zu erteilen, vollstreckbare Ausfertigung an Antragsteller mit dem Hinweis, dass er die Zustellung an den Antragsgegner noch bewirken muss. :gruebel:


Es grüßt Euch November

Kontenfreigabe - mehrere Pfüb

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Hallo,

Mdt. hat ein P-Konto und bekommt eine Nachzahlung, die über die P-Konto-Bescheinigung nicht bestätigt werden kann.

Ich habe 2 Pfändungen auf dem Konto vorliegen.

1. normaler Gläubiger - AG
2. öffentlicher Gläubiger

Ich würde den Antrag auf Freigabe der Nachzahlung unter dem AZ des AG zunächst stellen.

Meine Frage: Wenn das AG freigibt, brauche ich dann noch eine Freigabe von der Behörde? Rutscht der Anspruch auf Pfändung sozusagen vom 1. auf den 2. Rang?

Danke vorab

Liane

Nicht vermessene Anteile an Flurstücken

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Hallo Kollegen,

wir haben hier einen Meinungsstreit an den ich euch gerne beteiligen würde

Es existieren hier etliche Grundbücher in welchen „Die Anlieger“ als Eigentümer vorgetragen sind. In den Grundbüchern der anliegenden Grundstücke ist dann meist ein Vermerk eingetragen z.B.

3 Flurstück 200/1

4/ zu 3 Nicht vermessener Anteil an Flurst.Nr. 210


Derer Vermerke gibt es hier und auch in den Grundbüchern unserer Nachbargrundbuchamter
tausendfach.

Einige Kollegen gehen nun dazu über, die Vermerke nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO von Amts wegen als inhaltlich unzulässig – ohne Anhörung – zu löschen.

Die Argumentation dieser Kollegen ist auch, dass das Grundstück an welchen ein nicht vermessener Anteil existiert, ja mit dem Eigentumsvortrag „Die Anlieger“ in einem gesonderten Grundbuch eingetragen ist und somit kein Rechtsverlust droht.

Die Gegenmeinung möchte den Vermerk nicht wie vorstehend löschen, stellt dieser Vermerk doch zumindest für den Rechtsverkehr (unabhängig der Rechte die sich daraus herleiten lassen) klar, dass dem Eigentümergrundstück ein nicht vermessener Anteil an dem Anliegergrundstück zugehört.

Wie seht ihr die Rechtslage?

Markisen als Sondernutzungsrecht?

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Hallo alle zusammen :einermein

Ich habe hier eine Teilungserklärung an welcher mich ein ganz bestimmter Passus stört, mit dem ich nicht weiterkomme und bitte euch deshalb um Hilfe:

Der Notar schreibt: "Gemeinschaftseigentum sind das Grundstück sowie alle Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht Sondereigentum sind. Ergänzend und erläuternd wird hierzu festgelegt, dass zu Sondereigentum gehören (...)"

Es folgen einige Sachen mit denen ich keine Probleme habe, aber dann "Die Sonnenmarkisen im EG, 3. OG und Dachgeschoss"

Dass Markisen wohl kaum Sondereigentums sein können, habe ich in unserem Skript zum WEG gelesen.
Es heißt dort, sie müssen zwingend Gemeinschaftseigentum sein, weil sie die Außenansicht des Gebäudes beeinflussen.

Es folgt jedoch der weitere Satz: "Sollten die zum Sondereigentum erklärten Gebäudeteile nicht sondereigentumsfähig sein, sind sie den jeweils zugehörigen Sondereigentumseinheiten zur Sondernutzung zugewiesen (...)"

Ich soll mir also quasi aussuchen, was ich tun möchte? Darf das so überhaupt formuliert sein?
Und das Allerwichtigste: Können Markisen zu Sondernutzungsrechten gemacht werden? Ich habe dazu leider keine Rechtsprechung oder Kommentierung gefunden :(
Nach dem, was in Schöner/Stöber Rnr 2910 steht, müsste es möglich sein, aber ich habe so eine Vereinbarung jedenfalls noch nie gesehen.
Außerdem gibt es dazu auch nur eben diesen einen Satz ("Sollten die zum Sondereigentum erklärten Gebäudeteile nicht sondereigentumsfähig sein, sind sie den jeweils zugehörigen Sondereigentumseinheiten zur Sondernutzung zugewiesen (...)" als 'Begründung', der aber nicht die benötigte positive und negative Komponente enthält.
Das liegt wohl daran, dass ja eigentlich Sondereigentum gewollt ist und das SNR nur eine Ausnahme darstellt.

Kann mir jemand weiterhelfen?

Grundbuchberichtigung nach Tod

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Der Sohn eines verstorbenen Eigentümers (Erbfall bereits vor zehn Jahren) beantragt unter Vorlage von Eröffnungsprotokoll und Testament die Grundbuchberichtigung auf seinen Namen.
Ich habe mir (zum Glück) die NL-Akten des (anderen) Gerichts kommen lassen und festgestellt, dass besagter Sohn die Annahme der Erbschaft angefochten hat, da etwa ein Jahr nach dem Tode des Vaters erhebliche Schulden bekannt wurden.

Daraufhin habe ich den Sohn angeschrieben, dass die Wirksamkeit der Anfechtung nur im Erbscheinsverfahren geprüft werden kann und ihn gebeten, einen Erbschein vorzulegen.
Seit dem habe ich nichts mehr von ihm gehört. Aus der mir wieder vorliegenden Nachlassakte ergibt sich lediglich, dass er Akteneinsicht genommen hat.
Den Antrag auf Grundbuchberichtigung werde ich daher zurückweisen.

Problem: Eine dritte beteiligte Person teilt mir schriftlich mit, dass der Sohn ihm das Grundstück verkauft habe und möchte nun wissen, wie er ins Grundbuch eingetragen werden kann... Das das so nicht geht, ist klar, aber auf Grund der nach dem Erbfall verstrichenen Zeit kann ich ja nach § 82 GBO vorgehen. Allerdings weiß ich aus der Nachlassakte, dass sämtliche potentiellen gesetzlichen Erben ausgeschlagen haben, ich also gar keinen "Ansprechpartner" habe. Die Polizei hat sich wegen des "Verkaufs" auch schon eingeschaltet und wünscht auch eine Grundbuchberichtigung (auf wen auch immer...)

Wie gehe ich denn jetzt am besten vor?

Stundungsaufhebung, Versagung § 298 InsO und Wiedereinsetzung

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Hallo zusammen, folgendes Problem: Schuldnerin verzieht in der Wohlverhaltensperiode nach unbekannt (lt. EMA nach Spanien, aber ohne Anschrift). Stundung wird aufgehoben, RSB anschließend nach § 298 InsO versagt (April 2014). Im August 2014 meldet sich die Schuldnerin mit Anschrift in der Schweiz und beantragt Widereinsetzung in den vorigen Stand. Sie habe sich seinerzeit ordnungsgemäß abgemeldet (Beleg liegt vor), die neue Anschrift habe sie unter anderem ihrem Treuhänder mitgeteilt (Schreiben in Kopie anbei, aber könnte man ja theoretisch auch fälschen). Sie legt noch weitere Schreiben von zum Beispiel Versicherungen vor, aus denen sich ebenfalls die Ummeldung an die neue Anschrift ergibt (alles bereits aus 2013). Der Treuhänder habe ihr seinerzeit gesagt, sie müsse sich nicht melden, das gehe alles seinen Gang. Das Schreiben mit der neuen Anschrift hat er angeblich nicht erhalten. Warum sie laut EMA nach Spanien verzogen sein soll, kann sich die Schuldnerin nicht erklären. Die Akte lag zwischenzeitlich mal dem Richter vor, der meinte, es handele sich wohl um einen noch unzulässigen Antrag auf Wiedereinsetzung. Die Sache pressiert jetzt ein wenig, weil schon Vollstreckungen gegen die Schuldnerin laufen. Alles in allem scheint mir der Sachvortrag schlüssig. Ich habe allerdings null Erfahrung mit Wiedereinsetzung. Kann mir jemand näherbringen, wie ich jetzt weiter vorgehen müsste? Ich würde schon bei der Stundung ansetzen und im Prinzip müssten beide Beschlüsse aus der Welt (Stundungsaufhebung und Versagung). Bin für Denkanstöße dankbar :)

Vergütung Zwangsverwalter Was fällt unter Mieteinnahmen?

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Hallo,

der Zwangsverwalter beantragt seine Vergütung aufgrund eingezogener Mieten.

Hinsichtlich der im Rechnungszeitraum gezahlten Mieten ist alles eindeutig.

Jedoch möchte er Leistungen eines Mieter aufgrund Auflösung eines Mietverhältnisses als Grundlage der Vergütung einbeziehen.

Der Verwalter hatte einen Mietvertrag mit dem Mieter geschlossen, in welchem sich der Mieter zu einem Rückbau verpflichtet. Das Mietverhältnis war befristet, mit Option zur Verlängerung. Kurz vor Ablauf wurde klar, dass eine Verlängerung nicht gewünscht ist.

Gleichzeitig wurde durch die Parteien festgestellt, dass ein erheblicher Rückbau notwendig ist.

Hierzu vertrat der Zwangsverwalter die Auffassung gegenüber dem Mieter, dass wenn keine ordnungsgemäße Übergabe (also alter Zustand) bis zum Ende des Mietvertrages erfolgt, der Mieter eine Nutzungsentschädigung (in Höhe der Miete) zu zahlen hat.

Ein Rückbau erfolgte nicht, der Zwangsverwalter lehnte daher die ordnungsgemäße Übergabe ab.

Im Wege der Verhandlung wurde die Rückbauverpflichtung durch Zahlung einer Abstandleistung ersetzt.

Das Mietverhältnis wurde beendet.

Diese (sehr hohe Abstandszahlung) soll nun als im Rahmen des § 18 ZwVwVO über den Wortlaut der Vorschrift heraus zur Berechnung der Vergütung berücksichtigt werden.

Fällt dies unter die in Randziffer 9 zu § 18 ZwVwV genannten Nutzungsentschädigungen bzw. Schadensersatzansprüche? Und die damit angesprochene Regelungslücke?

Akteneinsicht durch Ersteher

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Hallo, ich hab folgende Fallgestaltung nebst Frage zur Akteneinsicht. Mit der Suchfunktion habe ich leider nichts passendes gefunden.

Im Versteigerungstermin wurde dem Ersteher der Zuschlag (dieser ist noch nicht rechtskräftig) erteilt. Nun beantragt der Ersteher vertreten durch einen Rechtsanwalt Akteneinsicht in die komplette Versteigerungsakte um die "Sach- und Rechtslage beurteilen zu können".

Kann ich diese Akteneinsicht gewähren (natürlich nur bei der Geschäftsstelle zu den Dienstzeiten)?

Grundsätzlich würde ich sagen der Ersteher ist kein Beteiligter im Sinne von § 9 ZVG und erhält somit kein Akteneinsichtsrecht nach § 299 Abs. 1 ZPO. Ich denke die erweiterte Akteneinsicht nach § 42 ZVG ist hier auch nicht weiter zu behandeln da es ja bereits nach Erteilung des Zuschlags ist und der Ersteher ja gerade nicht nur Wertgutachten Anmeldungen etc. einsehen möchte.

Ich habe eine Entscheidung des LG Bonn vom 24.01.2014; 6T 272/13 gefunden, nach der dem Ersteher (aus einem parallel laufenden K-Verfahren) in dem Zwangsverwaltungsverfahren in der Regel ein umfassendes Akteneinsichtsrecht nach § 299 I ZPO zustehe. Grundsätzlich erscheint es auch sinnvoll, dass der Ersteher Akteneinsicht erhält, damit er die Gelegenheit hat, die Rechtmäßigkeit des Zuschlags zu überprüfen.

Jetzt bin ich unsicher ob dem Ersteher ein Einsichtsrecht zusteht. Für alle Meinungen bin ich sehr dankbar!

Vertretungsregelung § 26 BGB, Änderung der Anmeldung

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Werte Koll.,
ich bräuchte mal eine zweite Meinung zu einem Problem im VR.

Folgende Vertretungsregelung hat der Verein getroffen:….
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder ist bei Geschäften zur Aufrechterhaltung des Geschäfts- und Sportbetriebes des Vereins oder bei Geschäften, die den Verein im Einzelfall nur bis zu einem Betrag von 500 € verpflichten, allein vertretungsberechtigt. Die Verwendung dieser Beträge ist im Vorstand nachträglich zur Kenntnis zu bringen. Bei Rechtsgeschäften, die darüber hinausgehen bedarf der Vorstand eines zustimmenden Beschlusses des erweiterten Vorstands.

Der Notar meldet diesen Text quasieverändert zur Eintragung in das Vereinsregister an. Ich habe beanstandet, dass der Passus zum Geschäfts- und Sportbetrieb nicht eintragungsfähig ist, weil zu unbestimmt. Weiterhin habe ich beanstandet, dass die Vertretungsberechtigung nicht abschließend geregelt ist. Denn mir fehlt aufgrund der Formulierung noch die Passage, was wäre, wenn Geschäfte betroffen sind die nicht unter Geschäfts- und Sportbetrieb fallen bzw. 500 € übersteigen.

Der Verein teilt meine Auffassung hinsichtlich der Beanstandung zum Geschäfts- und Sportbetrieb, hält aber die Regelung zu Vertretungsberechtigung für eindeutig.
Im Schreiben ändert der Verein die Anmeldung dahingehend ab, dass er sagt:. ... Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Bei Rechtsgeschäften, die den Verein im Einzelfall mit mehr als 500 € verpflichten, ist ein zustimmender Beschluss des erweiterten Vorstands erforderlich.

Frage 1: teilt ihr meine Ansicht hinsichtlich der nicht abschließenden Regelung zur Vertretungsberechtigung? Kann man die Satzung dahingehend auslegen?
Frage 2: muss der Vorstand, wenn er die Anmeldung ändert, dies noch mal in öffentlich beglaubigter Form tun? In der Kommentierung habe ich zur Form bei der Änderung einer Anmeldung leider nichts gefunden.

Besten Dank schon mal

ZwaSiHyp: Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

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Hallo alle zusammen,

der Fall ist folgender:

Ich soll im Grundbuch eine ZwaSiHyp aufgrund eines VUs und des dazugehörigen KFBs eintragen. Allerdings ist die Zwangsvollstreckung aus dem VU gegen die Bekl. gegen SHL i.H.v. 35.000€ einstweilen eingestellt. In den Kommentaren (zB BeckOK ZPO § 775 Rn. 14,15; MüKo ZPO § 775 Rn. 14-16) habe ich gefunden, dass mir die SHL nachgewiesen werden muss. Allerdings habe ich nirgends gefunden wer mir das nachweisen muss, denn den Schuldner soll ich nach § 834 ZPO ja nicht vor der Eintragung anhören.
Für den Gläubiger ist es jedoch nicht möglich die Nichtzahlung der SH in der Form des § 29 GBO nachzuweisen.

Ich hoffe ihr könnt mir helfen und sagen, wer mir was wie nachzuweisen hat.

Vielen Dank im Voraus!

Fortgesetzte Gütergemeinschaft aufgrund Formulierung im Erbvertrag

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Die Ehegatten sind zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Der verstorbene Ehemann wird beerbt von seiner Witwe und seinen Kindern in Erbengemeinschaft. Grundlage ist ein Ehe- und Erbvertrag aus dem Jahr 1963, der keine Erbeinsetzung enthält; es ist gesetzliche Erbfolge eingetreten. Die Ausfertigung eines Erbscheins liegt mir vor. Beantragt ist die Berichtigung des Grundbuchs aufgrund vorstehender Erbfolge.

Im Erbvertrag findet sich folgender Passus: "Auf den Tod des erststerbenden Gatten ist die Auseinandersetzung des Nachlasses und des Gesamtguts ausgeschlossen, solange der andere Gatte am Leben ist und nicht wieder heiratet oder die Auseinandersetzung nicht ausdrücklich wünscht."

Nach § 1483 BGB können die Ehegatten vereinbaren, dass die Gütergemeinschaft nach dem Tod eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt wird. Treffen die Ehegatten eine solche Vereinbarung, so wird die Gütergemeinschaft mit den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt, die bei gesetzlicher Erbfolge als Erben berufen sind.

1) Ist dies hier der Fall oder muss die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ausdrücklich und wörtlich in der Verfügung enthalten sein.


Für den Fall, dass eine fortgesetzte Gütergemeinschaft besteht, würde ich die jetzige Gütergemeinschaft in Spalte 1 und 2 röten, als neue lfd. Nr. alle Erben aufführen mit dem Berechtigungsverhältnis "Zum Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft"

2) Ist das so in Ordnung oder muss bzgl. des nicht vererbten Anteils der Ehefrau an der Gütergemeinschaft noch etwas verlautbart werden?
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