October 22, 2015, 9:01 am
Hallo Leute,
Ich stehe mal wieder auf dem Schlauch und bräuchte daher ein paar Denkanstöße.:gruebel:
Folgender Fall stellt sich mir dar:
Im Grundbuch von XXX Blatt 1 ist in Abt. II Nr. 1 zulasten des Grundstückes A (dienendes Grundstück) eine Grunddienstbarkeit zugunsten des Grundstückes B (herrschendes Grundstück) eingetragen.
Grundstück A wurde zerteilt und zerlegt in die beiden Grundstücke C und D. Kein Freiwerden, sodass die Dienstbarkeit an beiden Grundstücken weiterlastete.
Grundstück B war verzeichnet auf Blatt 2 und ist nach und nach zerlegt in die Flurstücke X,Y,Z
Jetzt kauft der Eigentümer des Blattes 2 (Eigentümer herrschendes Grundstück) das Grundstück C.
Der Eigentümer des herrschenden Grundstückes ist somit auch Eigentümer des dienenden Grundstückes (Eigentümergrunddienstbarkeit).
Ich muss jetzt also die bereits eingetragene Grunddienstbarkeit zugunsten des Eigentümers des jeweiligen Grundstückes (Flurstücke X,Y,Z) übernehmen. Damit nicht Schluss.
Der Eigentümer des Grundstückes D (verbliebenes belastetes Grundstück) kauft ironischerweise gleichzeitig die Flurstücke X,Y. Letztendlich hat also sowohl eine Zerlegung und eine (notwendige) Teilung bei dienendem und herrschendem Grundstück stattgefunden. Beide Vertragsparteien haben jetzt also einen Teil des belasteten Grundstücks, als auch Teil(e) des herrschenden Grundstückes.
Jetzt zu meiner Frage: Wenn ich als die o.g. Dienstbarkeit überneheme und auch die Belastungsgegenstände (Flurstücksbezeichnungen, lfd. Nr. etc...) dabei anpasse, muss ich dann auch ein passendes Gemeinschaftsverhältnis angeben? Hier sind ja jetzt immerhin mehr als ein jeweiliger Eigentümer Berechtigte der Grunddienstbarkeit. Wenn ja welches oder müssen die Beteiligten das sagen (in Betracht käme wohl: 428 BGB) Dann müsste konsequenterweise auch ein Gesamthaftvermerk her.
Oder schlagt ihr euch auf die Seite, dass nicht ein Gesamtrecht entsteht, sondern für jedes herrschende Grundstück jetzt eine Grunddienstbarkeit extra.
Auf eure Meinungen und Ideen bin ich gespannt. Vielen Dank schonmal im Voraus.:D:cool:
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October 22, 2015, 10:47 pm
Hallo zusammen,
ich hab hier einen Antrag auf Pfändung- und Überweisung, wobei der Gläubiger neben diversen anderen Sachen auch ein Lebensarbeitszeitkonto bei der R+V Versicherung pfänden möchte. Den Drittschuldner hat er als "D - Kreditinstitute" angegeben und auf Seite 5 im Feld D ergänzt "auf Auszahlung des zu Gunsten des Schuldners bestehenden Guthabens bei seinem Lebensarbeitszeitkonto / R+V, Konto Nr. xxx".
Ich bin mir nicht sicher, ob das Lebensarbeitszeitkonto überhaupt pfändbar ist, gehe jedoch derzeit davon aus, da es wohl auch "verpfändet" werden kann. Seltsam erscheint mir jedoch, dass dies ein Anspruch D gg Kreditinstitute sein soll. Wäre da nicht eher E (Versicherungsgesellschaften) oder G (Sonstiges) richtig?
Da ich selbst hierzu leider nicht mehr finden kann, hoffe ich auf eure Hilfe.
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October 22, 2015, 11:15 pm
Hallo,
kann ein Antrag auf Pfüb auch von einer Rechtsanwaltsfachangestellten i.A. des Anwalts unterzeichnet werden?
Danke vorab
Liane
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October 22, 2015, 11:51 pm
Hallo,
ich wollte das Gehalt eines Geschäftsführers einer deutschen GmbH pfänden. Daraufhin meldete sich ein Anwalt und teilte im Rahmen der Drittschuldnererklärung folgendes mit:
Die deutsche GmbH sei eine Tochtergesellschaft einer AG mit Sitz in der Schweiz. Der Geschäftsführer der dt. GmbH sei eigentlich beider schweizer AG beschäftigt und nur als GF abgeordnet. Er erhält dafür kein Gehalt etc. von der GmbH.
Aus dem Handelsregisterauszug ergibt sich diese Konstellation - Muttergesellschaft AG und Tochtergesellschaft GmbH - nicht. Einziger Gesellschafter der GmbH ist eine natürliche Person.
Frage: Hätte die Konstellation - Mutter und Tochterges. - nicht aus dem HR-Auszug aus der GmbH hervorgehen müssen? Kann jemand als GF abgeordnet werden?
Danke vorab
Liane
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October 23, 2015, 12:36 am
Liebe Kollegen,
wie seht Ihr das? Die Ehefrau ist Betreuerin. Die Vermögenssorge ist mit Ausnahme der durch Bankvollmacht geregelten Bereiche angeordnet. Nun hat die Ehefrau das Auto des Ehemannes verkauft. Der Verkaufserlös wurde auf das Konto des Ehemannes eingezahlt, für das die Ehefrau ja die Bankvollmacht hat. Fällt der Kaufpreis als Surrogat unter die Vermögenssorge und muss die Ehefrau dieses Geld deshalb jetzt bei einer Bank anlegen, bei der keine Bankvollmacht besteht, damit das Geld der Aufsicht des Betreuungsgerichts unterliegt?
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October 23, 2015, 1:53 am
Darf ein AG X auch Auszüge für Firmen erstellen, die im AG Bezirk Y liegen?
Mal abgeshene davon, dass die erstellung der kostenrechnung nicht möglich ist, gibt es hierfür eine gesetzliche Grundlage?
Oder werden die Rechtsuchenden vor Ort bei euch dann zum zuständigen AG geschickt?
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October 23, 2015, 2:06 am
Mir liegt eine Ausschlagungserklärung eines Jugendamtes als Vormund für zwei Kinder vor. Die Unterschrift des zuständigen Jugendamtsmitarbeiters ist "bestätigt" durch den Urkundsbeamten des Kreises... gem. §
59 SGB VIII.
Aus §
59 SGB VIII ergibt sich aber nicht, dass der Urkundsbeamte der Kreisverwaltung auch Ausschlagungen beglaubigen kann. Bisher haben Mitarbeiter der Stadt immer bei mir persönlich vorgesprochen, um eine Ausschlagung zu erklären.
Habe ich das etwas übersehen?
Vielen Dank für die Antworten.
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October 23, 2015, 2:19 am
Hallo, Freunde der fremden Schulden, folgender Fall: Schuldner erbt.Gibt dem Verwalter des noch laufenden Regelinsolvenzverfahrens auch Nachricht, dass er so mit 30000 rechnet.Nachdem ihm allerdings mitgeteilt wurde, dass alles in die Masse fällt, taucht er ab.Es meldet sich ein anwalt, der im wsentlichen Zeit schinden soll....kurzum, es gibt keine Info über den Sterbeort, nen erbschein oder gar ein Nachlassverzeichnis....das Gericht hatte dann den vorschlag einer Vorführung zur diesbezüglichen auskunftserteilung nicht doll gefunden, sondern fuhr dann auf der Amtshilfe schiene über einen ziemlich langen zeitraum durch die bayrischen behörden, bis dann endlich ne sterbeurkunde vorlag und über dann weitere Aktivitäten des Verwalters ein Testament und ein eröffnungsprotokoll vorlagen.Im Testament waren Banken genannt, die wurden dann auch kontaktiert-kurzum: Der Schuldner war lt. Testament alleiniger Erbe der Geldbeträge. Bereit beginnend ab dem 1. Tag nach dem Ableben flossen von den betreffenden Konten Gelder ab, insgesamt bisher rund 73000,00 Euro. Einen Restbetrag konnte der Verwalter sichern.....
Kosten des Verfahrens sind anderweitig gedeckt. Schuldner soll jetzt erst mal zur stellungnahme aufgefordert werden, wird wieder nur Quark sein....also, was und wie sollte man angehen mit dem? Gläubigerinfo halte ich für gut.....Strafanzeige? Welche Richtung...? habt Ihr Ideen? Danke.....:mad:
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October 23, 2015, 4:20 am
In 13 Jahren Tätigkeit als Anfechtungs-Hansl :eek: ist mir heute eine Idee eines hiesigen Finanzamtes, die mir auch völlig neu war, untergekommen.
Nach meiner Anfechtungserklärung wurde durch dieses Finanzamt ein mittlerer fünfstelliger Betrag an die Insolvenzmasse erstattet. Heute fordert das Finanzamt den Insolvenzverwalter auf, einen geringen vierstelligen Betrag wieder zurück zu zahlen. Bei einer Auseinandersetzung mit der Ehefrau des Insolvenzschuldners habe man nämlich festgestellt, dass zwei der erstatteten Zahlungen durch diese erfolgt sind.
Pragmatisch gesehen, würde ich der Aufforderung durchaus nachkommen,
- weil es sich um einen relativ geringen Betrag handelt;
- der Einwand, wäre er früher gekommen, wohl zu beachten gewesen wäre;
- die gute Zusammenarbeit nicht grundlos gefährdet werden muss;
Trotzdem bitte ich mal um eine Stellungnahme, weil meine erste Reaktion lag zwischen :eek: und :D lag.
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October 23, 2015, 4:42 am
Der in Polen lebende Sohn des Antragstellers macht dort Unterhalt gegen ihn geltend. Der Rechtsanwalt gibt an, er werde sich in polnisches Unterhalts- und Verfahrensrecht einarbeiten müssen; es ist also ausländisches Recht anzuwenden.
Probleme macht mir die Frage nach dem Inlandsbezug. Reicht es aus, dass der Unterhaltsschuldner im Inland lebt um von einem Inlandsbezug auszugehen? Und ist es wegen §
10 Abs. 1 Nr. 1 BerHG bei Polen nicht ohnehin müßig, sich darüber den Kopf zu zerbrechen?
Schönes Wochenende!
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October 23, 2015, 5:16 am
Hallo!
Eine AG hat einen Gewinnabführungsvertrag mit einer GmbH geschlossen. Nun frage ich mich, ob das Hauptversammlungsprotokoll (Feststellung GJ) der AG auch für die GmbH notwendig ist (also auch bei der GmbH eingereicht werden muss). Ich habe leider nichts dazu gefunden....
Hat vielleicht jemand eine Quelle zum nachlesen oder Antwort auf meine Frage? :gruebel::oops:
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October 23, 2015, 7:41 am
Kurz vor Dienstschluss habe ich noch eine Frage : muss ich einen Prüfbericht mit Beanstandungen schreiben, wenn die Btreuerin keine sachlich richtige Vermögensverwaltung vorlegt? Oder warte ich bis die Erben möglicherweise eine Entlastung erklären?
Eine Mitarbeiterin des Betreuungsvereins hat nach Tod des Betreuten für die gesamte Betreuungsdauer RL eingereicht. Bei der Prüfung sind mir einige Ungereimtheiten aufgefallen. Es wurde ein Besuchsdient installiert, der "schwarz" bezahlt wurde. Auf meine Nachfrge haben die Besuche mehrmals wöchentlich auf Wunsch des Betreuten stattgefunden. Im Monat wurden dafür 300 -400 gezahlt.Ebenso wurde der unbewohnte Grundbesitz in Stand gehalten. Außerdem wurden Depotgebühren von jährlich 700 bezahlt. Dem Gericht sind lediglich Sparbücher mitgeteilt worden.
Die Erben sind unbekannt. es wurde ein NL-Pfleger bestellt. Das Vermögen beträgt ca. 200.000.
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October 24, 2015, 3:58 am
Folgendes handschriftliches Testament liegt mir vor:
Mit dem Erlös aus dem Verkauf meines Grundbesitzes setze ich folgende aufgeführten Kinder, Tanten und Cousinen als Erben ein:
Kinder:
Hier werden 3 Kinder aufgeführt.
Tanten:
Hier werden 5 Tanten aufgeführt.
Die 5 Tanten bekommen jeweils 1500 Euro.
Cousinen:
Hier werden 8 Cousinen genannt.
Datum und Unterschrift
Wer erbt hier?
Alle genannten Personen oder nur die Kinder?
Tanten dann nur Vermächtnisnehmer?Und Cousinen gehen leer aus ?
Bin mir nicht ganz sicher.
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October 24, 2015, 6:55 am
Hallo miteinander,
ich habe mich sowohl als Rechtspfleger als auch als Justizfachwirt beworben. Mein Ziel war es eigentlich Rechtspflegerin zu werden und habe mich nur auf die Stelle des Justizfachwirts beworben um eine Alternative zu haben. Heute kam die Zusage für den Test als Justizfachwirt, kommt dann in den nächsten Tagen auch Post für die Stelle des Rechtspflegers? Oder ist die dann schon mit einbegriffen (steht aber nichts von in Betreff)?
Ich dachte in dem Merkzettel, das dem Schreiben beilag, das die Bewerbung eingegangen ist, habe drin gestanden, dass wenn man sich für beide Berufszweige bewirbt (was ich getan habe), man das in einem Verfahren geprüft. Oder ist es dann so, dass man durch die Prüfung anzeigt, wie geeignet man ist und dann "zugeordnet" wird?
Wie ist es, mit dem "hoch arbeiten", wenn man als Justizfachwirt eingestellt wird und Rechtspfleger werden möchte?
LG
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October 25, 2015, 7:25 am
Ich beschäftige mich gerade damit, ob es sinnvoll ist, die eigenen Aufnahmen automatisch auf OneDrive speichern zu lassen.
Der Vorteil ist sicherlich, dass man (ggfs. versehentlich) auf dem Smartphone gelöschte Bilder über OneDrive wieder herstellen kann.
Leider lassen sich diese Bilder von dem Smartphone aus aber nicht so einfach löschen.
Wie ist denn Eure Meinung dazu, nutzt Ihr diese Funktion oder ratet Ihr davon ab?
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October 26, 2015, 1:06 am
Moin Moin!
Ich hab folgenden Fall - die Überschrift trifft es vermutlich nicht so gut, aber mir ist nichts anderes eingefallen :strecker:
Die Klägerin ist im Mahnverfahren anwaltlich vertreten.
Nach erfolgtem Widerspruch ist das Verfahren an uns abgegeben worden.
Die Klägerin war dann nicht mehr anwaltlich vertreten bzw. der Anwalt ist im Verfahren nicht aufgetaucht. Die Gerichtskosten hat die Klägerin mittels Gerichtskostenstempler eingezahlt.
Der Anwalt hat nun in seinem KFA Kosten des Mahnverfahrens sowie die ausgelegten Gerichtskosten beantragt.
Die Kosten des MV habe ich festgesetzt, die Gerichtskosten abgesetzt mit der Begründung, dass eine anwaltliche Vertretung nicht stattgefunden hat und die Gerichtskosten durch die Klägerin selbst eingezahlt wurden.
Vorher hatte ich übrigens zwischenverfügt, darauf sind die Anwälte nicht eingegangen und haben auch keine Vollmacht vorgelegt.
Jetzt legen sie gegen den KfB Beschwerde ein, weil die Gerichtskosten nicht berücksichtigt wurden und legen eine Vollmacht vor, die von 2013 datiert (Verfahren in 2015), in der eben auch eine Geldempfangsvollmacht beinhaltet ist.
Ich muss wohl abhelfen und die Kosten hinzusetzen, oder?
Viele Grüße und Danke!
HiHoSa
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October 26, 2015, 1:33 am
Guten Morgen!
Ich möchte den Antrag auf Erteilung einer familiengerichtliche Gehnehmigung zur Ermächtigung gem. §
112 BGB zurückweisen. Welche Verfahrenswert setzte ich an, damit ich weiss, welches Rechtsmittel gegeben ist? Beantragt war die Genehmigung Dienstleistung rund ums Haus, Rasenmähen, Hecke schneiden, Werkzeugverleih, Verkauf von Materialien für den Hausbau.
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October 26, 2015, 1:55 am
Hallo,
Mitte des Jahres wurde doch das Kindergeld rückwirkend zum 01.01.2015 erhöht.
a) Ist es richtig, dass es aber im Jahr 2015 bei der Berechnung des Unterhalts noch nicht berücksichtigt wird?
b) Wenn ich jetzt als Gläubiger aus alten Titeln vollstrecke, in denen das Kindergeld noch nach den alten Beträgen berücksichtigt wird. Muss ich als Gläubiger dies den Drittschuldnern (Arbeitgeber/Bank) mitteilen? Oder
c) müssen die Schuldner Rechtsmittel gegen den Pfüb einlegen, damit die Anrechnung neu berechnet wird?
Danke vorab
Liane
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October 26, 2015, 2:48 am
Hallo zusammen! Ich habe ein Problem und über die Suchfunktion leider nicht wirklich etwas gefunden..
Folgendes:
Beantragt ist die Änderung einer bereits 2013 erteilten Klausel. An sich ist der Antrag in Ordnung und ich könnte die Änderung durchführen.
Aber: Die Urschrift der notariellen Urkunde, auf der ich dieses ja vermerken muss ist nicht mehr auffindbar. Der Notar ist bereits nicht mehr im Dienst und hatte seine "gesammelten Werke" damals bereits dem Amtsgericht zur Aufbewahrung übergeben.
In den Akten findet sich lediglich noch eine beglaubigte Abschrift der Urkunde sowie derzeit die 1. vollstreckbare Ausfertigung. Die Sache ist relativ dringend, da der Gläubiger die berichtigte Klausel zur Vorlage im ZVG-Verfahren benötigt.
Kann ich die Klausel ändern und dies auf der beglaubigten Abschrift der Urkunde vermerken oder muss ich zuerst die Original-Urkunde per Aufgebotsverfahren "suchen" und für nicht auffindbar erklären?:gruebel:
Für eure Hilfe wäre ich euch sehr dankbar!
LG Tamara
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October 26, 2015, 3:14 am
Es geht um zwei Nachprüfungsverfahren. Die Parteien und Vertreter sind in beiden Verfahren identisch. Im Nachprüfungsverfahren wurde der Klägervertreter mit einem Schreiben in beiden Verfahren (die Aktenzeichen waren beide genannt) angeschrieben und mit einem weiteren Schreiben erinnert. Wieder waren beide Aktenzeichen angegeben.
Da nix kam, habe ich in beiden Verfahren getrennt durch Beschluss aufgehoben. Beide Beschlüsse waren in einem Brief enthalten.
Nunmehr wurde am letzten Tag der Frist in einem der beiden Verfahren sofortige Beschwerde eingelegt und der SGB-Bescheid eingereicht, so dass ich in einem Verfahren abhelfen würde.
Aber was mach ich mit dem anderen ? Ich könnte auslegen, aber die Auslegung wäre sicher sachgerecht, aber doch ein bisken weit ?
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