Hallo Ihr Lieben,
ich habe eine kostenrechtliche Frage in Familiensachen und hoffe, ihr könnt mir schnell weiterhelfen (ich selbst arbeite nicht in Familiensachen, sondern ZVG/InsO und bin daher im FamFG/FamGKG nicht soo bewandert :( ).
Folgender Sachverhalt:
Es geht ein Antrag beim Familiengericht auf Feststellung der Vaterschaft ein und für den Fall der Vaterschaftsfeststellung soll der Mindestunterhalt tituliert werden gegen den Vater. Es wird gem. § 179 FamFG entschieden.
Welche Gerichtskosten fallen nunmehr an?
Für den Gegenstandswert habe ich den § 33 I 2 FamGKG berücksichtigt und den Wert der Abstammungssache (§ 47 FamGKG) mit dem Wert der Unterhaltssache (§ 51 FamGKG) verglichen. Es gilt hier der Wert der Unterhaltssache, da jener höher ist.
Nun zu meinen 2 Fragen:
a) Zieht ihr für den Mindestunterhalt hälftig das Kindergeld ab entsprechend §§ 1612b, c BGB?
b) Welche Gerichtsgebühr entsteht - KV 1320 FamGKG (2,0) oder KV 1220 FamGKG (3,0)???
Liebe Grüße
ich habe eine kostenrechtliche Frage in Familiensachen und hoffe, ihr könnt mir schnell weiterhelfen (ich selbst arbeite nicht in Familiensachen, sondern ZVG/InsO und bin daher im FamFG/FamGKG nicht soo bewandert :( ).
Folgender Sachverhalt:
Es geht ein Antrag beim Familiengericht auf Feststellung der Vaterschaft ein und für den Fall der Vaterschaftsfeststellung soll der Mindestunterhalt tituliert werden gegen den Vater. Es wird gem. § 179 FamFG entschieden.
Welche Gerichtskosten fallen nunmehr an?
Für den Gegenstandswert habe ich den § 33 I 2 FamGKG berücksichtigt und den Wert der Abstammungssache (§ 47 FamGKG) mit dem Wert der Unterhaltssache (§ 51 FamGKG) verglichen. Es gilt hier der Wert der Unterhaltssache, da jener höher ist.
Nun zu meinen 2 Fragen:
a) Zieht ihr für den Mindestunterhalt hälftig das Kindergeld ab entsprechend §§ 1612b, c BGB?
b) Welche Gerichtsgebühr entsteht - KV 1320 FamGKG (2,0) oder KV 1220 FamGKG (3,0)???
Liebe Grüße